1 Vorbemerkung

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf das Betriebsvermögen.

Die Behandlung in der Rechnungslegung hat die Abgrenzung von entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zum Gegenstand, und zwar ausschließlich aus dem Blickwinkel der Bilanzierung und der sich anschließenden Fragen der Einkommensteuer.

Alle anderen Fragen bleiben außer Betracht. So z. B. BFH, Beschluss v. 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl 2008 II S. 608, nach dem bei Erbfällen ab 18.8.2008 der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Der Verlustabzug umfasst nach den Formulierungen des § 10d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG den Verlustrück -und Verlustvortrag.[1]

Es ist die Frage zu beantworten, ob Erbfall, Erbauseinandersetzung sowie Schenkung einschließlich vorweggenommener Erbfolge zu Anschaffungskosten bei dem Bedachten und zu evtl. Veräußerungsgewinnen bei dem Schenker (Erblasser) führen oder ob Buchwertfortführung geboten ist.

Andere Steuergebiete sind nicht Gegenstand der Betrachtung, vor allem nicht die Frage der erbschaftsteuerlichen Verschonung des Betriebsvermögens (§§ 13a, 13b ErbStG).[2]

"Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016 (BGBl 2016 I S. 2464) hatte der Steuergesetzgeber auf das Urteil des BVerfG v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II S. 50, reagiert und die Vergünstigungen im Unternehmenserbschaftsteuerrecht unter grundsätzlicher Beibehaltung des Verschonungskonzepts für Produktivvermögen in Teilen neu gefasst. Mit den koordinierten Ländererlassen (mit Ausnahme Bayerns) v. 22.6.2017, Anwendungserlasse – AEErbst 2017, BStBl 2017 I S. 902, zur Anwendung des neuen Rechts dokumentiert die Finanzverwaltung nunmehr ausführlich ihre Interpretation des reformierten Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Teil 1 des Beitrags widmet sich ausgewählten Einzelfragen u. a. zum Begünstigungsregime mit Regel- und Optionsverschonung, Vorwegabschlag für Familienunternehmen sowie Schwerpunktthemen des modifizierten Verwaltungsvermögensbegriffs. Erörterungsgegenstand von Teil 2 ist die steuerliche Begünstigung sog. Großerwerbe und die damit verbundene erstmalige Einführung eines Abschmelzmodells sowie eines Erlassmodells als Ausfluss einer Verschonungsbedarfsprüfung sein, flankiert von einer vollkommen neu gefassten Stundungsregelung in § 28 Abs. 1 ErbStG für die Steuer auf begünstigtes Vermögen ausschließlich bei Erwerben von Todes wegen."

[1] Weitere Einzelheiten siehe FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 23.3.2011, VI 303 – S 2225 – 033, DStR 2011 S. 1427/1428.
[2] Siehe hierzu Eisele, Teil 1 NWB 35/2017 S. 2670 ff., Teil 2 NWB 36/2017 S. 2751 ff.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Erbfall

 

Rz. 1

Erbfall wird der Zeitpunkt genannt, zu dem das Vermögen übergeht. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht als Folge des Erbfalls das Vermögen des Erblassers als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universal­sukzession) auf eine oder mehrere Personen über, und zwar aufgrund letztwilliger (vertraglicher) Verfügung oder gesetzlicher Regelung. In die Rechtstellung des Erblassers treten der Erbe oder die Erben voll und ganz ein.

2.2 Erbauseinandersetzung

 

Rz. 2

Die Erbauseinandersetzung, d. h. die Verteilung des Nachlassvermögens auf die einzelnen Miterben, folgt dem Erbfall. Sofern der Erblasser testamentarisch keine Teilungsanordnungen getroffen hat, gilt der Grundsatz, dass die Erben die Auseinandersetzung unter sich entsprechend ihren Vorstellungen vertraglich regeln können. Die Erbauseinandersetzung geschieht i. d. R. durch Teilung, d. h., die Nachlassgegenstände werden aus dem Gesamtvermögen der Miterben in deren Alleinvermögen überführt.

 

Rz. 3

Steuerlich wird die Erbauseinandersetzung durch Teilung dann als auf den Zeitpunkt des Erbfalls vollzogen anerkannt, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Es reicht jedoch nicht aus, wenn innerhalb dieser 6-Monatsfrist die Miterben lediglich den Entschluss fassen, sich auseinanderzusetzen. Sie müssen vielmehr innerhalb der Frist von 6 Monaten eine klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Auseinandersetzung und ihre Modalitäten treffen und auch dann tatsächlich entsprechend durchführen.[1]

[1] Sollte noch eine Wertfindung erforderlich sein, kann diese auch außerhalb der 6-Monatsfrist erfolgen.

2.3 Erbengemeinschaft

 

Rz. 4

Erfolgt innerhalb der 6-Monatsfrist keine Erbauseinandersetzung, so liegt steuerlich eine Erbengemeinschaft vor. Der Nachlass wird von den Miterben gemeinsam verwaltet, die Miterben können über Nachlassgegenstände auch nur gemeinschaftlich verfügen. Die Erbengemeinschaft kann grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung fortgeführt werden; bis zu ihrer Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) wird sie steuerlich bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt.[1]

[1] Bei den Überschusseinkünften wird sie steuerlich wie eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) behandelt.

2.4 Vermächtnisse, Teilungsanordnungen

 

Rz. 5

Aufgrund des Erbfalls kann auch das Nachlassvermögen belaste...

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