Rz. 48

Werden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowohl Privatvermögen als auch Betriebsvermögen übertragen, so richtet sich die steuerliche Beurteilung nach den für die jeweiligen Vermögensarten geltenden Grundsätzen.

Das Entgelt ist vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer-Vater U hat einen Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 1.000 TEUR und einem Buchwert von 100 TEUR. Zudem besitzt er ein Mehrfamilienhaus mit einem Verkaufswert von 500 TEUR. Auf dem Mehrfamilienhaus lasten Verbindlichkeiten i. H. v. 150 TEUR, begründet durch den Erwerb dieses Hauses. U überträgt den Gewerbebetrieb und das Mehrfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Sohn S und verpflichtet S, seiner Schwester T einen Grundbetrag von 600 TEUR zu zahlen.

Bei dieser Sachverhaltsgestaltung hat S Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb und das Mehrfamilienhaus von 750 TEUR (Verbindlichkeiten 150 TEUR sowie Gleichstellungsgeld 600 TEUR). S erwirbt demzufolge entgeltlich und unentgeltlich. Die Ermittlung der für den entgeltlichen Teil anzusetzenden Anschaffungskosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Gewerbebetriebs (1.000 TEUR) zum Mehrfamilienhaus (500 TEUR). Nach diesem Verhältnis entfallen die Anschaffungskosten zu 2/3 auf den Gewerbebetrieb und zu 1/3 auf das Mehrfamilienhaus. Die Anschaffungskosten des S i. H. v. 750 TEUR entfallen also zu 500 TEUR auf den Gewerbebetrieb und zu 250 TEUR auf das Mehrfamilienhaus. Hinzu treten die auf den Betriebserwerb entfallenden Verbindlichkeiten von 100 TEUR (2/3 von 150 TEUR), die betriebliche Verbindlichkeiten des S darstellen.

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