Rz. 39

Inhalt eines Übergabevertrags kann auch die Vereinbarung sein, dass der Übernehmer Bestandteile des übernommenen Vermögens an Angehörige zu übertragen hat, z. B. sog. Gleichstellungsgelder an seine Angehörigen oder einmalige Zahlungen, sog. Abstandszahlungen, an den Übergeber zu leisten hat. Zivilrechtlich werden derartige Vereinbarungen entweder als Schenkung unter Auflage oder als gemischte Schenkung behandelt.

Ist der Übernehmer verpflichtet, unentgeltliche Teile des übertragenen Vermögens den Angehörigen zu überlassen, so ist diese Verpflichtung keine Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens, sondern mindert von vornherein das übertragene Vermögen. Sofern es sich um Betriebsvermögen handelt, stellt sich die unentgeltliche Entnahme der Wirtschaftsgüter beim Übergeber als Entnahme des Wirtschaftsgutes dar; er hat den durch die Entnahme realisierten Gewinn zu versteuern. Der Übernehmer hat das Wirtschaftsgut nach dem Entnahmewert des Übergebers bezüglich der Abschreibungen zu bemessen (§ 11d Abs. 1 EStDV). Die Rechtslage verändert sich, wenn der Übernehmer verpflichtet ist, zu einem späteren Zeitpunkt die betrieblichen Wirtschaftsgüter auf einen Dritten zu übertragen. Hier erfolgt die Entnahme aus Kapitalvermögen. Beim Übernehmer führen die betrieblichen Veräußerungsrenten zu Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter, sind also zu den auf die Anschaffung folgenden Bilanzstichtagen zu passivieren. Der Kapitalwert der Rente ist sowohl für die Ermittlung der Anschaffungskosten als auch für die Bilanzierung der Rente in Leibrentenfällen in aller Regel nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, in Zeitrentenfällen nach der finanzmathematischen Rentenformel zu ermitteln. Der Wert der Rente muss am Schluss eines jeden Jahres jeweils neu festgesetzt werden. Die Zahlungen gehen zu Lasten des Gewinns. Der Minderbetrag des Werts der Rente, also der Tilgungsbetrag, erhöht gleichzeitig den Gewinn, sodass also im Ergebnis nur der Differenzbetrag, der den Betrag von Zins und Zinseszins (variabler Zinsanteil) darstellt, den Gewinn mindert.

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