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Bei der sog. einfachen Nachfolgeklausel ist gesellschaftsvertraglich bestimmt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit allen Erben dieses Gesellschafters fortgesetzt wird. Der Gesellschaftsanteil ist frei vererblich, ohne Rücksicht auf die Person des Erben. -Er geht automatisch im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den jeweiligen Erben über. Dies gibt dem Erblasser die höchstmögliche Verfügungsfreiheit zur Bestimmung des Unternehmensnachfolgers.[1]

Bei der sog. einfachen Nachfolgeklausel können Mitunternehmeranteile, die vom Erblasser gesondert auf die Miterben übergegangen sind, in die Erbauseinandersetzung einbezogen und abweichend aufgeteilt werden. Hierdurch kann eine gewinnneutrale Realteilung des Nachlasses erreicht werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafter einer OHG sind A, B und U. U stirbt, Erben sind S und T je zur Hälfte. Zum Nachlass gehören ein OHG-Anteil (Wert 2.000 EUR) sowie ein Privatgrundstück (Wert 2.000 EUR). S und T treten aufgrund der im Gesellschaftsvertrag verbrieften einfachen Nachfolgeklausel in die OHG ein. Das Grundstück wird zunächst in Erbengemeinschaft verwaltet. Nach einiger Zeit setzen sich S und T dergestalt auseinander, dass T dem S ihren Gesellschaftsanteil überlässt und dafür aus der Erbengemeinschaft das Privatgrundstück erhält. Ausgleichszahlungen erfolgen nicht.

Bei diesem Beispiel ist von einer gewinnneutralen Realteilung eines Mischnachlasses auszugehen, bei der S den Gesellschaftsanteil und T das Grundstück erhalten hat. Anschaffungskosten und Veräußerungsgewinn entstehen mangels Ausgleichszahlungen nicht.

[1] Kamps/Stenert, DB 2019, S. 931.
[2] Ausgleichszahlungen an die weichenden Miterben führen auch in diesem Fall zu Anschaffungskosten.

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