Rz. 32

Wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft nur unter den bisherigen üblichen Gesellschaftern fortgesetzt wird, so spricht man von einer sog. Fortsetzungsklausel. Zivilrechtlich scheidet in diesem Fall der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tode in der Weise aus der Gesellschaft aus, dass seine Beteiligung den übrigen Gesellschaftern anteilig anwächst und seine Erben nur einen zum Nachlass gehörenden schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erwerben.

Der Erblasser realisiert durch Aufgabe seines Mitunternehmeranteils unter Anwachsung bei den verbleibenden Gesellschaftern einen begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe des Unterschieds zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Buchwert seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt. In entsprechender Höhe ergeben sich Anschaffungskosten für die übrigen bisherigen Gesellschafter.

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