Rz. 25

Eine Übernahme von Schulden über die Erbquote hinaus führt nicht zu Anschaffungskosten. Deshalb entsteht auch kein Veräußerungserlös, soweit ein Miterbe Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus übernimmt.

 
Praxis-Beispiel

S und T sind Miterben zu je ½. Zum Nachlass (3,6 Mio. EUR) gehört ein aus 2 Teilbetrieben bestehender Gewerbebetrieb. Teilbetriebsvermögen 1 hat einen Wert von 2 Mio. EUR und einen Buchwert von 200.000 EUR. Teilbetriebsvermögen 2 hat einen Wert von 1,6 Mio. EUR und einen Buchwert von 160.000 EUR. Im Wege der Erbauseinandersetzung erhält S das Teilvermögen 1 und T das Teilvermögen 2. Außerdem stellt S den T von Betriebsschulden i. H. v. 200.000 EUR, die zum Teilbetriebsvermögen 2 gehören, frei, also übernimmt S zum gesamthänderisch gebundenen Nachlass gehörende Verbindlichkeiten i. H. v. 200.000 EUR.

S erhält wertgemäß nur 1,8 Mio. EUR und braucht an T keine Abfindung zu zahlen. Es liegt keine entgeltliche Teilung vor.

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