Rz. 23

Vollzieht sich die Erbauseinandersetzung in Teilabschnitten, liegt jeweils eine Teilerbauseinandersetzung vor. Werden hierbei Abfindungen geleistet, so führen diese zu Anschaffungskosten und zum Veräußerungsentgelt, und zwar unabhängig davon, dass die Miterben am Restnachlass beteiligt bleiben.

 
Praxis-Beispiel

Zum Nachlass des U gehören ein Betrieb (Wert 500 EUR, Buchwert 100 EUR) und ein Privatgrundstück (Wert 250 EUR). Bei einer Teilauseinandersetzung unter seinen Miterben, dem Sohn S und der Tochter T, erhält S den Betrieb, T bekommt von S eine Abfindung von 250 EUR.

Bei dieser Sachverhaltsgestaltung erzielt T einen begünstigten Veräußerungsgewinn von 200 EUR, mit der Folge, dass S die Buchwerte des Betriebs um 200 EUR aufstockt.

Der Wert und die spätere Verteilung des Restnachlasses bleiben zunächst außer Betracht.[1]

Im Rahmen der Endauseinandersetzung kann es zu Abfindungen in umgekehrter Richtung kommen. Sie vermindern die bei der vorhergegangenen Teilauseinandersetzung angefallenen Anschaffungskosten und Veräußerungserlöse.

 

Fortführung des Beispiels

Im Rahmen der 4 Jahre später folgenden Endauseinandersetzung erhält T das Grundstück, dessen Wert auf 250 EUR festgestellt wird, und zahlt deshalb an S eine Abfindung von 125 EUR. Die von T an S zu zahlende umgekehrte Abfindung i. H. v. 125 EUR bewirkt, dass der Veräußerungsgewinn der T von ursprünglich 200 EUR nunmehr nur noch 100 EUR beträgt. Denn im Ergebnis hat T nur eine Abfindung von 250 EUR ./. 125 EUR = 125 EUR erhalten, worauf ein Buchwert von 25 EUR entfällt. Die bisherige Aufstockung der Buchwerte bei S um 200 EUR muss auf einen Aufstockungsbetrag von 100 EUR gemindert werden.

 

Rz. 24

Erfolgt die Endauseinandersetzung nach mehr als 5 Jahren der vorangegangenen Teilauseinandersetzung, so ist diese Endauseinandersetzung[2] nicht mehr mit der vorangegangenen Teilauseinandersetzung als Einheit zu betrachten, sondern wie eine selbstständige Auseinandersetzung zu behandeln. Für das vorstehende Beispiel bedeutet dies, dass die ursprüngliche Behandlung der Teilauseinandersetzung sich nicht ändert, wenn z. B. die Endauseinandersetzung zwischen S und T 6 Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

Die Minderung der im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung entstandenen Veräußerungsgewinne durch umgekehrte Abfindungen ist ein Ergebnis, das Rückwirkung für die Vergangenheit hat (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO), weshalb die Ermäßigung des Veräußerungsgewinns rückwirkend erfolgen muss. Auch die bei dem die ursprüngliche Abfindung leistenden Miterben durch die umgekehrte Abfindung eintretende Verminderung der Anschaffungskosten hat rückwirkend zu erfolgen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). Umgekehrte Abfindungen sind insoweit nicht erst ab dem Jahr ihrer Zahlung zu berücksichtigen.

[1] Wird im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft (Mitunternehmerschaft) in ein anderes Betriebsvermögen eines der Miterben überführt, so ist dies eine steuerneutrale Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 5 Sätze 3–5 EStG).
[2] Gilt auch für eine spätere (weitere) Teilerbauseinandersetzung.

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