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Der Alleinerbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, der Nachlass geht unmittelbar auf ihn über. Dieser Grundsatz gilt auch für die Einkommensteuer.

Gehört zum Nachlass ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) so sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Erben nicht als Folge der Gesamtrechtsnachfolge (§ 24 Nr. 2 EStG), sondern als eigene Einkünfte (vom Todestag an) zuzurechnen. Er wird Unternehmer. Will er das Einzelunternehmen nicht weiterführen und verkauft es, so entstehen bei ihm Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Veräußerungsgewinn oder -verlust). Entsprechendes gilt für die Betriebsaufgabe.

Das gilt auch, wenn der Erblasser Freiberufler (Steuerberater) war. Kann der Erbe die Praxis nicht fortführen, weil er keine entsprechende Qualifikation hat, so sind die von ihm vereinnahmten Honorare des Erblassers freiberufliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG); das gilt auch für die Praxisveräußerung. Lässt der Erbe jedoch die Praxis von einem anderen Freiberufler weiterführen, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Entsprechendes gilt bei Verpachtung der geerbten Praxis.

Rechnungsmäßig hat der Erbe die Buchwerte des Gewerbebetriebes des Erblassers fortzuführen, da der Erbfall ein unentgeltlicher Vorgang ist (§ 6 Abs. 3 EStG).

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