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Vermögensübertragungen unter Lebenden, die mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge erfolgen, werden als "vorweggenommene Erbfolge" bezeichnet. Derartige Vermögensübertragungen erfolgen also nicht kraft Gesetzes, sondern auf der Grundlage einzelvertraglicher Regelungen. Sie können nach dem Willen der Beteiligten unentgeltlich, teilweise unentgeltlich oder vollentgeltlich erfolgen.

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