Eine Kürzung der Gewerbesteuer erfolgt gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts (ab Erhebungszeitraum 2025: 0,11 % des Grundsteuerwerts) bei zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Zum Grundbesitz i. S. d. § 9 Satz 1 Nr. 1 GewStG gehört auch das auf fremdem Grund und Boden ruhende Erbbaurecht.[1] Gehört zum Grundbesitz i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Erbbaurecht, ist der Kürzung nur der im Betriebsvermögen enthaltene Wert des Erbbaurechts und der aufstehenden Gebäude, nicht auch der Wert des Erbbaugrundstücks, zugrunde zu legen.[2]

Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke ermittelt, gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.[3]

Der Unternehmer, der ein betrieblich genutztes Grundstück aufgrund eines Erbbaurechts bebaut hat, kann die Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG also nicht nach dem vollen Einheitswert bemessen.

Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, ist der Gesamtwert entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Dabei entfallen auf den Erbbauberechtigten die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert.[4] Auf den Grundstückseigentümer entfällt die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks, d. h. der restliche Bodenwert.[5] Die Verteilung des Bodenwerts richtet sich nach der Restlaufzeit des Erbbaurechts (Tabelle unter § 92 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BewG).

Die Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG bemisst sich nach dem Teil des Einheitswerts, der dem Erbbauberechtigten insgesamt zugerechnet worden ist.

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