Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück (Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren) sind – im Unterschied zu den Erbbauzinszahlungen – Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht".[1] Sie werden über die Laufzeit des Erbbaurechts abgeschrieben.

Der Erwerb eines bestehenden Erbbaurechts führt zu Anschaffungskosten und muss beim Erwerber, der es im Betriebsvermögen nutzt, aktiviert werden. Das grundstücksgleiche "Erbbaurecht" wird als Sachanlagevermögen gem. § 7 Abs. 1 Sätze 1-2 EStG abgeschrieben. Zahlt der Erwerber des Erbbaurechts an den bisherigen Erbbauberechtigten Erschließungskosten, zählen diese zu den Anschaffungskosten.[2]

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Die "Anschaffung" eines Erbbaurechts i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt.[3]

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Grundstücke mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Dingliche Belastungen (Duldung der Nutzung des Grundstücks durch den Erbbauberechtigten) begründen keine Verbindlichkeiten, deren Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt. Der Ausweis eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens[4] ist nicht erforderlich, da dies Einnahmen i. S. v. Geld oder geldwerte Zuflüsse[5] für eine bestimmte Zeit nach dem jeweiligen Bilanzstichtag voraussetzt.[6]

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