Wird das Erbbaurecht an einem unbebautem Grundstück bestellt, das der Erbbauberechtigte nach Bebauung betrieblich nutzen will, darf er den Grund und Boden bzw. die Erbbauzinsverpflichtung grundsätzlich nicht aktivieren (Spiegelbild zum Grundstückseigentümer).

Das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht muss er aber im Anlagevermögen unter der Position grundstücksgleiche Rechte ausweisen.[1]

Übernimmt der Erbbauberechtigte die Erschließungskosten, muss er diese aktiv abgrenzen und über die Laufzeit des Erbbaurechts gewinnmindernd auflösen.

Wird das Erbbaurecht an einem bebautem Grundstück bestellt, das der Erbbauberechtigte betrieblich nutzen will, muss er das Gebäude aktivieren (Spiegelbild zum früheren Grundstückseigentümer) und abschreiben.[2]

Ist die Zahlung eines laufenden Entgelts vereinbart worden, und ist im Vertrag eine sachgerechte Aufteilung vorgenommen worden, ist der auf das Gebäude entfallende Anteil des laufenden Entgelts mit einem Zinssatz von 5,5 % auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kapitalisieren.[3] In entsprechender Höhe ist eine Kaufpreisverbindlichkeit zu passivieren. Diese ist in jedem Folgejahr unter Berücksichtigung der Verrechnung der jeweiligen fälligen Rate mit dem neuen Barwert in der Bilanz anzusetzen. Die Anpassung der Verbindlichkeit ist mit dem jährlich gezahlten Erbbauzins (Aufwand), zu verrechnen. I. H. d. sich zum jeweiligen Bilanzstichtag ergebenden Unterschieds gegenüber der Kaufpreisverbindlichkeit zum Vorjahr wird der Kaufpreis also getilgt. Im Übrigen ist der darüber hinausgehende Betrag Betriebsausgabe.

Der Erbbauberechtigte muss das Gebäude zum Ende des Erbbaurechts ausbuchen (spiegelbildlich zum Grundstückseigentümer). I. H. eines etwaigen Restbuchwerts entsteht ein "Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens".

Erfolgt die Übertragung des Gebäudes aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entschädigung, dann ist in der Höhe des Gebäudewerts ein zusätzliches Nutzungsentgelt des Erbbauberechtigten zu sehen, für den er beim Vertragsabschluss einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden muss. Die Gegenbuchung erfolgt auf den Bilanzposten "sonstige Rückstellungen" wegen der Verpflichtung zur entschädigungslosen Übertragung des Gebäudes. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten wird über die Dauer des Erbbaurechts planmäßig linear aufgelöst. Zum Übertragungszeitpunkt des Gebäudes auf den Grundstückseigentümer werden der Restbuchwert und die Rückstellung gegeneinander ausgebucht.

[1] § 266 Abs. 2 A II Nr. 1 HGB.

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