Rz. 8

Bezüglich der Rechtslage am Grundstück ist auf die Ausführungen unter Rz. 6 f. zu verweisen. Das auf dem Grundstück errichtete Gebäude geht nunmehr in das (zivilrechtliche und) wirtschaftliche Eigentum des Erbbauberechtigten über, da nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG das auf dem Erbbaurechtsgrundstück errichtete Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gilt. Die steuerliche Zurechnung des Gebäudes erfolgt damit nach § 39 Abs. 1 AO beim Erbbauberechtigten.[1]

 

Rz. 9

Der Übergang des Eigentums auf den Erbbauberechtigten führt beim Grundstückseigentümer/dem Erbbaurechtverpflichteten zu einer Veräußerung des Gebäudes. Als Gegenleistung für den Abgang des Gebäudes wird der Grundstückseigentümer entweder eine Einmalzahlung erhalten oder der Verlust wird durch die Zahlung erhöhter Erbbauzinsen ausgeglichen.[2] Sofern eine Einmalzahlung erfolgt, hat der (bilanzierende) Grundstückseigentümer eine gewinnerhöhende Forderung einzustellen, sodass sich in Höhe der Differenz zum Restbuchwert ein Veräußerungsgewinn ergibt.

 

Rz. 10

Erfolgt die Veräußerung des Gebäudes gegen Zahlung erhöhter Erbbauzinsraten, müssen diese aufgeteilt werden, da sie sich aus einem laufenden Nutzungsentgelt sowie Kaufpreisraten für den (ratenweisen) Erwerb des Grundstücks zusammensetzen. Aus den Kaufpreisraten ist nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen der Barwert für die Kaufpreisforderung zu ermitteln. Diese ist dann im Jahr der Bestellung des Erbbaurechts (und damit der Veräußerung des Gebäudes) gewinnerhöhend zu buchen und fortan mit den jährlichen Erbbauzinsen zu verrechnen.[3]

[1] Schmidt/Weber-Grellet, in Schmidt, 38. Auflage 2019, EStG, § 5 Rz. 270.
[2] Franz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz. 1054, Stand 01/2019.

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