Rz. 5

Steuerliche Sonderregeln für die steuerbilanzielle Behandlung des Erbbaurechts gibt es nicht. Daher folgt die steuerbilanzielle Behandlung grundsätzlich den handelsrechtlichen Vorgaben.

In der Rechtsprechung des BFH ist die genaue dogmatische Herleitung zwischen einzelnen Senaten uneinheitlich.[1] Teils wird das Erbbaurecht als ein (materielles) Wirtschaftsgut, teils als ein mietähnliches Nutzungsverhältnis eingeordnet.[2] Hinsichtlich der praktischen bilanziellen Folgen besteht hingegen Einigkeit, sodass der Meinungsstreit für die praktische Handhabung unerheblich ist. Nach Auffassung aller Senate begründet die Bestellung eines Erbbaurechts ein Dauernutzungsverhältnis in Form eines schwebenden Geschäfts.[3] Ein schwebendes Geschäft ist nach allgemeiner Auffassung nicht zu bilanzieren, soweit sich die erbrachten und ausstehenden Leistungen wertmäßig ausgleichen. In diesem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen beim Erbbaurecht der Anspruch des Erbbauberechtigten auf Nutzungsüberlassung und seine Verpflichtung zur Zahlung der Erbbauzinsen, sodass diese Verpflichtungen, solange sie sich wertmäßig ausgleichen, nicht zu bilanzieren sind.[4] Außerhalb dieses Gegenseitigkeitsverhältnisses stehen einmalige Aufwendungen zum Erwerb des Erbbaurechts wie Grunderwerbsteuer, Maklercourtage, Notarkosten etc. Diese Aufwendungen können, da sie nicht an den Erbbaurechtsverpflichteten geleistet werden, auch nicht als vorweggenommenes Nutzungsentgelt angesehen werden. Mithin sind diese Aufwendungen, da sie infolge der langjährigen Nutzungsdauer des Erbbaurechts auch nicht als sofort abziehbarer Aufwand behandelt werden können, als Anschaffungskosten auf das materielle Wirtschaftsgut Erbbaurecht zu behandeln.[5] In der entsprechenden Bilanzposition sind folglich lediglich die Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb des Erbbaurechts zu erfassen. Hingegen sind die laufenden Erbbauzinsen als laufende Leistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts zu sehen und werden dementsprechend als sofort abziehbare Betriebsausgabe gebucht.

[1] Zu den Auffassungen vgl. Schmidt/Weber-Grellet, in Schmidt, 38. Auflage 2019, EStG, § 5 Rz. 270; Franz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz. 1051, Stand 01/2019.
[2] Zu den Auffassungen vgl. Schmidt/Weber-Grellet, in Schmidt, 38. Auflage 2019, EStG, § 5 Rz. 270; Franz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz. 1051, Stand 01/2019.
[3] Schmidt/Weber-Grellet, in Schmidt, 38. Auflage 2019, EStG, § 5 Rz. 270; vgl. auch BFH, Urteil v. 8.11.2017, IX R 25/15, BFHE 260, 202.

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