Gehört zum Nachlass sowohl Betriebsvermögen als auch einkommensteuerlich relevantes Privatvermögen, liegt ein sog. Mischnachlass vor. Auch beim Mischnachlass gilt, dass Entgeltlichkeit nur insoweit gegeben ist, als Ausgleichszahlungen geleistet werden.[1] Hat daher bei der Realteilung eines Mischnachlasses ein Miterbe an andere Miterben Abfindungszahlungen zu leisten, führt dies zu Anschaffungskosten einerseits und zu einem – ggf. einkommensteuerpflichtigen – Veräußerungserlös andererseits.

 
Praxis-Beispiel

Ausgleichszahlung

A und B sind Miterben zu je ½. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb mit einem Wert von 1 Mio. EUR (Buchwert: 100.000 EUR) und ein privates Wohnhaus mit einem Wert von 800.000 EUR. Bei der Erbauseinandersetzung erhält A den Betrieb und B das Wohnhaus. A zahlt an B zum Wertausgleich eine Abfindung von 100.000 EUR.

Da der von A übernommene Betrieb 1 Mio. EUR wert ist, A aber am Nachlass von insgesamt 1,8 Mio. EUR nur zu ½ von 1,8 Mio. EUR = 900.000 EUR beteiligt ist, hat er den ihm zugeteilten Betrieb im Wege der Realteilung zu 9/10 unentgeltlich erworben: A muss demnach 9/10 des Kapitalkontos der Erbengemeinschaft von 100.000 EUR = 90.000 EUR fortführen. Soweit seine Anschaffungskosten von 100.000 EUR das anteilige Kapitalkonto des B von 1/10 von 100.000 EUR = 10.000 EUR übersteigen, also i.  H.  v. 90.000 EUR, muss er die Buchwerte der übernommenen Aktiva aufstocken. Entsprechend muss B einen – laufenden – Veräußerungsgewinn von 90.000 EUR versteuern, denn er hat 1/10 des Betriebs entgeltlich auf A übertragen.[2] Hinsichtlich des übernommenen Wohnhauses muss B nach § 11d Abs. 1 EStDV die AfA-Bemessungsgrundlage des Erblassers fortführen.

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