Wird bei der Erbauseinandersetzung der nur aus Betriebsvermögen bestehende Nachlass real geteilt und erhält ein Miterbe wertmäßig mehr als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für dieses "Mehr" an den oder die anderen Miterben eine Abfindung, liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft vor. In Höhe der Abfindungszahlung liegen Anschaffungskosten vor. Derjenige Miterbe, der die Abfindung erhält, erzielt einen Veräußerungserlös.[1]

 
Wichtig

Kapital- und Zinsanteil

Eine Erbausgleichsforderung, deren Fälligkeit um mehr als 1 Jahr hinausgeschoben ist, muss in einen Kapital- und Zinsanteil aufgeteilt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Verzinsung vom Erblasser ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der Zinsanteil ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.[2]

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