Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Nachlass real geteilt und erhält ein Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für dieses "Mehr" an seine Miterben eine Abfindung, liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang vor.[1] In Höhe der Abfindungszahlung entstehen Anschaffungskosten. Das gilt auch, soweit sich die Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auseinandersetzt.[2]

Wird ein Wirtschaftsgut gegen Abfindungszahlung erworben, berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Wirtschaftsguts nach dem Verkehrswert.

I. d. R. kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert dem Wert entspricht, den die Miterben der Erbauseinandersetzung zugrunde legen (Anrechnungswert).

 
Praxis-Beispiel

Teilung mit Abfindungszahlung

A und B sind Miterben zu je 1/2. Der Nachlass besteht aus einem Gebäude auf einem Erbbaugrundstück (Verkehrswert 1 Mio. EUR) und Bargeld (500.000 EUR). A erhält das Gebäude und zahlt an B eine Abfindung i. H. v. 250.000 EUR. B erhält das Bargeld und die Abfindungszahlung.

A hat Anschaffungskosten i. H. v. 250.000 EUR. Es ist unerheblich, aus welchem Vermögensbereich der die Abfindung Zahlende die Mittel für die Abfindungszahlung entnimmt. A zahlt die Abfindung nicht für das ganze Gebäude, auch nicht für den gesamten Anteil des B an dem Gebäude (1/2), sondern nur für das wertmäßige "Mehr", das er bei der Erbteilung erhalten hat. Das Gebäude ist 1 Mio. EUR wert. 750.000 EUR stehen dem A nach seiner Erbquote zu, sodass A mithin 1/4 des Gebäudes für 250.000 EUR entgeltlich und 3/4 des Gebäudes unentgeltlich erworben hat.

Erhält ein Miterbe alle oder mehrere Wirtschaftsgüter des Nachlasses gegen Leistung einer Abfindung an die übrigen Miterben, ist die Abfindung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

Keine Anschaffungskosten liegen vor, soweit eine Abfindungszahlung dem Wert übernommener liquider Mittel des Nachlasses, z. B. Bargeld, Bankguthaben, Schecks, entspricht, weil es sich wirtschaftlich um einen Leistungsaustausch "Geld gegen Geld" handelt, der einer Rückzahlung der Abfindungszahlung gleichsteht.

Ist der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der Erbauseinandersetzung entgeltlich, liegt auch eine Anschaffung im Sinne privaten Veräußerungsgeschäfts[3] vor.

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