Einkommensteuerlich ist die Erbauseinandersetzung für den Empfänger von Nachlassteilen grundsätzlich ohne Auswirkung. Bei der Realteilung ohne Abfindungszahlung können weder Anschaffungskosten[1] noch Veräußerungsverluste entstehen. Der übernehmende Miterbe führt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers fort.[2]

 
Achtung

Gewinnrealisierung bei ­Betriebsaufgabe

Die Aufteilung eines Betriebsvermögens der Erbengemeinschaft ohne Betriebsfortführung ist eine Betriebsaufgabe. Es entsteht dann regelmäßig ein begünstigter Aufgabegewinn[3], es sei denn, es liegt ein Fall der Realteilung i. S. v. § 16 Abs. 3 Sätze 2–4 EStG oder der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG vor.[4]

Die Miterben müssen gem. § 16 Abs. 3 Sätze 2–4 EStG die Buchwerte fortführen, wenn die bei der Aufteilung erworbenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden.

Werden Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, von den Miterben insgesamt ins Privatvermögen überführt, liegt zwingend eine Betriebsaufgabe vor. Ein etwaiger Entnahmegewinn wird allen Miterben zugerechnet, es sei denn, dass der Gewinn nach den von den Miterben schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Erbauseinandersetzung dem entnehmenden Miterben zuzurechnen ist.[5]

Betrifft die Realteilung einen Betrieb, der nicht fortgeführt wird, ist bei Überführung der Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen eine ermäßigt steuerpflichtige Betriebsaufgabe gegeben.

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