Gehört zum Nachlass nur Betriebsvermögen und wird der Nachlass ohne Zahlung von Abfindungen real geteilt, ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang, da es sich weder um einen Tausch von (Miteigentums-)Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Nachlasses noch um einen Tausch eines Gesamthandsanteils gegen Alleineigentum an den zugeteilten Wirtschaftsgütern handelt. Bei der Realteilung wird der Nachlass unter den Miterben tatsächlich aufgeteilt wie vorher in der Auseinandersetzungsvereinbarung festgelegt.

2.2.1.1 Teilung ohne Abfindungszahlungen

Einkommensteuerlich ist die Erbauseinandersetzung für den Empfänger von Nachlassteilen grundsätzlich ohne Auswirkung. Bei der Realteilung ohne Abfindungszahlung können weder Anschaffungskosten[1] noch Veräußerungsverluste entstehen. Der übernehmende Miterbe führt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers fort.[2]

 
Achtung

Gewinnrealisierung bei ­Betriebsaufgabe

Die Aufteilung eines Betriebsvermögens der Erbengemeinschaft ohne Betriebsfortführung ist eine Betriebsaufgabe. Es entsteht dann regelmäßig ein begünstigter Aufgabegewinn[3], es sei denn, es liegt ein Fall der Realteilung i. S. v. § 16 Abs. 3 Sätze 2–4 EStG oder der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG vor.[4]

Die Miterben müssen gem. § 16 Abs. 3 Sätze 2–4 EStG die Buchwerte fortführen, wenn die bei der Aufteilung erworbenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden.

Werden Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, von den Miterben insgesamt ins Privatvermögen überführt, liegt zwingend eine Betriebsaufgabe vor. Ein etwaiger Entnahmegewinn wird allen Miterben zugerechnet, es sei denn, dass der Gewinn nach den von den Miterben schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Erbauseinandersetzung dem entnehmenden Miterben zuzurechnen ist.[5]

Betrifft die Realteilung einen Betrieb, der nicht fortgeführt wird, ist bei Überführung der Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen eine ermäßigt steuerpflichtige Betriebsaufgabe gegeben.

2.2.1.2 Teilung mit Spitzen- oder Wertausgleich

Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Nachlass real geteilt und erhält ein Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für dieses "Mehr" an seine Miterben einen Spitzen- oder Wertausgleich (Abfindung), liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft vor. I. H. d. Abfindungszahlung liegen Anschaffungskosten vor. Derjenige, der die Abfindung erhält, erzielt einen Veräußerungserlös. Werden im Rahmen einer Erbauseinandersetzung überquotal Vermögensgegenstände und Schulden übernommen, so führt dies nicht zu Anschaffungskosten beim übernehmenden Erben, wenn dieser kein zusätzliches Entgelt an den anderen Miterben für dessen Vermögensverzicht leistet.[1]

 
Hinweis

Laufender Gewinn bei Übertragung der erworbenen Wirtschaftsgüter in ­anderes Betriebsvermögen

Werden die bei der Aufteilung erworbenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen der Miterben übertragen, ist der sich aus dem Veräußerungsgeschäft ergebende Veräußerungsgewinn nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, sondern als laufender Gewinn zu besteuern.[2]

Werden die bei der Aufteilung erworbenen Wirtschaftsgüter insgesamt ins Privatvermögen übertragen, führt dieser Vorgang zu einer nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Betriebsaufgabe. Aufgabegewinn ist der Gewinn, der sich aus dem Entnahmegewinn (Übertragung der Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen) und dem Gewinn aus der Abfindungszahlung ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Aufgabegewinns bei Überführung in das Privatvermögen

A und B sind Miterben zu je 1/2. Zum Nachlass gehört ein Betriebsvermögen, das aus 2 Grundstücken besteht. Grundstück 1 hat einen Buchwert von 300.000 EUR und einen Verkehrswert von 3 Mio. EUR. Grundstück 2 hat einen Buchwert von 200.000 EUR und einen Verkehrswert von 2 Mio. EUR. A erhält das Grundstück 1, B das Grundstück 2 und erhält von A eine Abfindung i. H. v. 500.000 EUR. A führt den Betrieb mit Grundstück 1 fort. Grundstück 2 wird Privatvermögen des B.

Die Abfindung stellt bei A Anschaffungskosten und bei B Veräußerungserlös dar. A erwirbt 5/6 seines Betriebsvermögens unentgeltlich und führt insoweit den Buchwert (= 250.000 EUR) fort. Der Buchwert ist zusätzlich um die Abfindungszahlung i. H. v. 500.000 EUR zu erhöhen. Nach Erbauseinandersetzung beträgt der Buchwert 750.000 EUR.

Für B liegt eine Betriebsaufgabe vor. Durch die Aufgabe seines Mitunternehmeranteils erzielt er einen Aufgabegewinn i. H. v. 2,25 Mio. EUR, der sich aus dem Gewinn aus der Entnahme des Grundstücks 2 (2 Mio. abzgl. 200.000 EUR Buchwert) und dem Gewinn aus der Abfindungszahlung (500.000 EUR abzgl. ...

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