Das Verfahren der einvernehmlichen Auseinandersetzung ist gesetzlich geregelt.[1] Zunächst müssen die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden.[2] Der verbleibende Überschuss wird dann unter den Erben entsprechend ihren Anteilen verteilt.[3] Soweit möglich erfolgt eine Naturalteilung, sonst der Verkauf der Nachlassgegenstände mit anschließender Verteilung des Erlöses oder auch eine Versteigerung unter den Erben.[4]

 
Wichtig

Vorausvermächtnis zugunsten des Miterben als Nachlassverbindlichkeit

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten[5], insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.[6] Ein Miterbe kann z. B. durch ein Vorausvermächtnis begünstigt sein.

Alternativ zur Auseinandersetzung kann der einzelne Miterbe seinen Erbanteil in notarieller Form an andere – Miterben oder Fremde – abtreten.[7] Der Miterbe kann auch – nicht formbedürftig – aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.[8] Ähnlich wie bei einem Ausscheiden gem. § 738 BGB aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts[9], wächst der Anteil des ausscheidenden Miterben am Nachlass den übrigen Miterben an. An die Stelle der gesamthänderischen Beteiligung tritt der Anspruch des Miterben auf Gewährung der vereinbarten Abfindung.[10] Sind im Nachlass Grundstücke vorhanden, empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung der "Abschichtung".[11]

 
Praxis-Tipp

Erblasser können Streit der Erben verhindern

Der Erblasser kann mittels Testament oder Erbvertrag den Gang der Erbauseinandersetzung weitgehend beeinflussen.[12] Er kann z. B. letztwillig Teilungsanordnungen für die Auseinandersetzung unter den Miterben treffen.[13]

Jeder Miterbe kann auch ohne Zustimmung der anderen jederzeit die Auseinandersetzung der Teilung des Nachlasses durch Antrag auf Teilungsversteigerung betreiben.[14] Die Teilung erfolgt dann durch Verkauf der gemeinschaftlichen Gegenstände.[15] Bei Grundstücken erfolgt die Teilung durch Zwangsversteigerung.[16] Ein Titel für die Zwangsversteigerung ist dann nicht erforderlich, wenn der Miterbe als Gesamthandseigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Das Pfändungspfandrecht am Erbanteil erstreckt sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte und umfasst deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden. Ein Erbauseinandersetzungvertrag kann daher wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden. Ein ohne diese Zustimmung geschlossener Vertrag ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam. d. h. es gilt die Erbengemeinschaft ihm gegenüber nicht als auseinandergesetzt und es besteht sein Pfandrecht insoweit fort.[17]

Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung auf seine Geschwister und erhält hierfür eine Gegenleistung entsprechend seinem Anteil am Wert des Nachlasses, darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.[18]

Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs- und Erbteilsübertragungsvereinbarung auf einen Miterben, darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.[19]

[4] § 2042 Abs. 2 i. V. m. § 753 BGB.
[6] OLG Köln, Beschluss v. 21.11.2014, 20 W 94/13; BGH, Beschluss v. 27.8.2014, XII ZB 133/12, NJW 2014 S. 3370: Regress der Staatskasse gegen die Erben wegen bezahlter Betreuervergütung als Nachlassverbindlichkeit.
[8] OLG Celle, Beschluss v. 14.6.2013, 4 W 65/13, ZEV 2013 S. 613: Keine formwirksame Verfügung über Miterbenanteil durch schriftlichen Prozessvergleich.
[11] OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2013, 15 W 43/13, ZEV 2014 S. 272; OLG München, Beschluss v. 20.1.2014, 34 Wx 516/13: Grundbuchberichtigung aufgrund Abschichtungsvereinbarung unter Miterben.
[13] OLG Oldenburg, Urteil v. 4.2.2014, 12 U 144/13, ZEV 2014 S. 217: Keine Teilungsversteigerung eines Grundstücks bei Teilungsanordnung des Erblassers.
[14] §§ 2402, 743 Abs. 1 BGB.
[15] Pfandverkauf: §§ 1228 ff. BGB.
[16] §§ 15 bis 145 ZVG.
[17] LG München II, Beschluss v. 23.1.2023, 6 T 4230/22 BET, FamRZ 2023 S. 1225.

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