Rz. 1

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen des HGB liegt dem Konzernabschluss ein Stufenkonzept zugrunde, das eine Abstufung der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen nach dem Grad der Einflussnahme des Mutterunternehmens auf das jeweilige Unternehmen vornimmt und zu entsprechend unterschiedlichen Methoden der Einbeziehung führt. Dabei gilt die Bewertung nach der Anschaffungskostenmethode für die Beteiligung an verbundenen Unternehmen gem. § 271 Abs. 1 HGB als geringste Form der Einflussnahme noch nicht als Konsolidierungsmethode. Auch die Equity-Methode stellt weniger eine Methode der Konsolidierung als vielmehr eine spezielle Bewertungsmethode für solche Unternehmen dar, die nicht den Tatbestand einer Möglichkeit der Beherrschung, sondern unter dem Aspekt der Intensität der Einflussnahme lediglich den Tatbestand des maßgeblichen Einflusses aufweisen. Diese Beteiligungen werden als assoziierte Unternehmen bezeichnet. Auch Gemeinschaftsunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die von mehreren Muttergesellschaften zusammen geführt werden, können nach § 310 Abs. 1 HGB statt über die Quotenkonsolidierung einbezogen zu werden nach der Equity-Methode bewertet werden. Mit DRS 26 – Assoziierte Unternehmen –[2] hat das DRSC eine Konkretisierung der Umsetzung auf Basis einer Rechnungslegungsempfehlung nach § 342 HGB gegeben. Diese ersetzt den bisherigen DRS 8 pflichtgemäß ab dem Geschäftsjahr 2020 für alle neuen at-Equity-Bewertungen; eine rückwirkende Anwendung auf vorherige Bewertungen wird ausgeschlossen (DRS 26.93). Eine vorzeitige Anwendung wird empfohlen (DRS 26.94).

Nach IFRS 11 kommt für Gemeinschaftsunternehmen seit dem Geschäftsjahr 2014 nur noch die Equity-Methode zur Anwendung, die in IAS 28 geregelt ist. Dabei wird statt der Übernahme des Vermögens und der Schulden in die Konzernbilanz lediglich eine Anpassung des Beteiligungsausweises in der Konzernbilanz vorgenommen, sodass – zumindest aus langfristiger Sicht – der dem Mutterunternehmen zuzurechnende Eigenkapitalanteil des assoziierten Unternehmens abgebildet wird. Es wird auch von einer Einzeilenkonsolidierung gesprochen.[3] Eine Anwendung der Equity-Bewertung ist im Einzelabschluss nach HGB und auch IFRS ausgeschlossen.[4]

[1] S. "Konzernabschluss nach HGB", Rz. 92–97.
[2] BAnz AT 16.10.2018 B1.
[3] Vgl. z. B. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 15. Aufl. 2017, § 33 Rz. 27.

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