Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gelten ähnliche Grundsätze wie bei Anträgen auf Stundung[1]:

  • Wird eine Aussetzung der Vollziehung vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt, gewährt die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung zur Aufhebung der verwirkten Säumniszuschläge i. A. mit Wirkung ab dem Fälligkeitstag.
  • Wird ein Aussetzungsantrag vor Fälligkeit gestellt, aber erst nach Fälligkeit abgelehnt, gewährt die Finanzbehörde für den strittigen Steuerbetrag i. A. eine neue Zahlungsfrist von einer Woche.
  • Wird ein Aussetzungsantrag nach Fälligkeit gestellt und bewilligt, gewährt die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung ab dem Tag des Eingangs des Aussetzungsantrags.
  • Wird ein Aussetzungsantrag nach Fälligkeit gestellt und abgelehnt, gewährt die Finanzbehörde i. d. R. keine neue Zahlungsfrist und erhebt die verwirkten Säumniszuschläge ab Fälligkeitstag.

Eine gegen Sicherheitsleistung gewährte Aussetzung der Vollziehung wird erst mit der Leistung der Sicherheit wirksam, da die Aussetzung der Vollziehung hierdurch aufschiebend bedingt ist. Bis dahin fallen daher Säumniszuschläge an.[2]

Hat das Finanzgericht auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt und hebt der BFH den Beschluss auf, sind Säumniszuschläge ab dem Fälligkeitstag verwirkt.[3] Hier kommt allerdings ein Erlass in Betracht.[4]

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