In den Fällen der Gesamtschuld, z. B. Einkommensteuer der Ehegatten bei Zusammenveranlagung, können nach § 240 Abs. 4 Satz 1 AO Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen. Zu beachten ist dabei, dass die Gesamtschuld zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden kann, z. B. wenn der Zusammenveranlagungsbescheid gegenüber den Ehegatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten bekannt gegeben wird. Ist eine Gesamtschuld gegenüber einem Schuldner (Ehegatten) überhaupt nicht festgesetzt, kann dieser nicht säumig werden, sodass bei ihm auch kein Säumniszuschlag entstehen kann.

Bei jedem der Gesamtschuldner entsteht der Säumniszuschlag entsprechend seiner Säumnis. So wie aber die Gesamtschuld insgesamt nur einmal zu entrichten ist, ist auch der Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 4 Satz 2 AO nur einmal verwirkt, und zwar so, als wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. Schuldner dieses Säumniszuschlags sind die Gesamtschuldner wiederum als Gesamtschuldner. Der Ausgleich findet zwischen den Gesamtschuldnern – wie auch bei Zahlung der Steuerschuld – nach bürgerlichem Recht statt.

 
Praxis-Beispiel

Säumniszuschläge bei Ehegatten-Veranlagung (Gesamtschuldner)

Ehegatten erhalten einen Zusammenveranlagungsbescheid, der zu einer Nachzahlung führt, die am 10.6. fällig ist. Die Ehefrau zahlt den fälligen Betrag am 15.9. Der Säumniszuschlag ist gegenüber jedem der Ehegatten entstanden, jedoch sind sie auch insoweit Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann die Zahlung des Säumniszuschlags nur einmal, allerdings in voller Höhe von jedem der Ehegatten verlangen. Mit der Zahlung des Säumniszuschlags durch die Ehefrau erlischt nach § 47 AO dieser Anspruch auch gegenüber dem Ehemann. Die Ehefrau hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich gegenüber dem Ehemann.

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