Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu ­3 Tagen nach § 240 Abs. 3 AO nicht erhoben. Dies gilt allerdings nicht für Barzahlungen. Bedeutung hat die Schonfrist vor allem bei Banküberweisungen. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Geht die Überweisung erst nach Ablauf der Schonfrist auf dem Bankkonto der Finanzkasse ein, ist für die Berechnung des Säumniszuschlags davon auszugehen, dass die Schonfrist am Zeitpunkt der Entstehung des Säumniszuschlags nichts ändert.

 
Praxis-Beispiel

Säumnisfrist beginnt mit Fälligkeitstag

Eine Steuerschuld wird am 10.5. fällig und am 12.6. durch Banküberweisung beglichen (Tag der Gutschrift). Der 2. Monat hat begonnen. Die Säumnisfrist beginnt nicht mit Ablauf der Schonfrist, sondern mit dem Fälligkeitstag. Der Säumniszuschlag beträgt daher 2 %.

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