Leitsatz

Eine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn eine Schadensersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle geleistet wird.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 120 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 FGO, Art. 34 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Bankvorstand, wurde auf Betreiben der Aufsichtsbehörde entlassen. Nach der Fusion der Bank mit einer anderen Bank sollte der Kläger ein neues Vorstandsamt erhalten. Dazu kam es nicht. Die Intervention der Aufsichtsbehörde bezüglich der Abberufung des Klägers war rechtswidrig. Der Kläger erhielt dafür Schadenersatz für seine materiellen Schäden nach Amtshaftungsgrundsätzen. Die Berechnung bezog sich sowohl auf den mit sofortiger Wirkung beendeten als auch auf den in Aussicht gestellten neuen Vertrag (Gehalts- und Rentenansprüche). Der Kläger vertrat die Ansicht, es seien außerdem Vermögensschäden im Privatvermögen ausgeglichen worden. Das FG hat die Klage abgewiesen und die Rechtsprechung des BFH infrage gestellt, nach dem Ersatz für zukünftige nicht abgeschlossene Verträge nicht unter § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG fällt (FG Münster, Urteil vom 30.6.2015, 13 K 3126/13 E, F, Haufe-Index 8633267, EFG 2015, 1706).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und alle bisherigen Rechtsgrundsätze bestätigt. In Streitfall gehe es nicht darum, dass ein neuer Vertrag nicht habe abgeschlossen werden können, sondern schlicht um den Ausgleich entgangener Einnahmen.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall enthält nichts wesentlich Neues.

1. Eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen liegt vor, wenn die Leistung auf einem neuen Rechtsgrund beruht (hier: gerichtlicher Vergleich) und den Schaden ausgleichen soll, der durch den Wegfall von Einnahmen eingetreten ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das FG nach den Umständen des Streitfalls.

2. Das FG hatte in seinem Urteil die Auffassung vertreten, unter den Tatbestand der Vorschrift fielen auch Zahlungen, die den Schaden ausgleichen sollen, der dadurch eingetreten ist, dass infolge des schädigenden Ereignisses kein neuer Vertrag geschlossen werden konnte. Es wollte damit ausdrücklich von einer anderslautenden Rechtsprechung des IX. Senats abweichen (BFH, Urteil vom 10.7.2008, IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

3. Der IX. Senat ist auf diese Frage nicht eingegangen. Er hat aber auch nicht dem Kläger recht gegeben.

a) Nach Ansicht des BFH sollte der Kläger dem Wortlaut des Vergleichs entsprechend für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entschädigt werden.

b) Dieses Ergebnis entspreche auch der Wertung des BFH im Urteil vom 10.7.2008 (IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130). Die Weiterbeschäftigung des Klägers sei nur "Formsache" gewesen. Dieser Sachverhalt sei mit dem der Entscheidung von 2008 nicht vergleichbar.

4. Entschädigungen, die dafür geleistet werden, dass infolge des schädigenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann, unterfallen danach wie bisher nicht § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Der BFH hat die Gelegenheit verstreichen lassen, die Konturen dieser Ausnahme zu schärfen. Dass formaliter ein neuer Vertrag abgeschlossen werden musste, um weitere Einnahmen erzielen zu können, genügt, wie der Besprechungsfall zeigt, wohl nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.7.2016 – IX R 33/15

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