Kommentar

Die Entschädigung, die der Arbeitgeber für den Verlust der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena gezahlt hat, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.12.1995, VI R 50/95

Zur Erläuterung:

Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung und aufgrund der Beamtenpensionsgesetze sind zwar steuerfrei ( § 3 Nr. 3 EStG ). Diese Steuerbefreiung greift aber nur ein bei solchen Kapitalabfindungen, die aufgrund der vorgenannten Gesetze zur Abgeltung von gesetzlichen Rentenansprüchen bzw. beamtenrechtlichen Pensionsansprüchen gezahlt werden. Im Streitfall war jedoch die Abfindung aufgrund eines mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans geleistet worden. Diese konnte nach Auffassung des BFH auch nicht wegen der Besonderheiten der Verhältnisse in der ehemaligen DDR den in § 3 Nr. 3 EStG bezeichneten Kapitalabfindungen gleichgestellt werden.

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