OFD Magdeburg, 10.12.1997, S 0256 - 1 - St 251

 

1. Anspruchsberechtigung

Die von einer Finanzbehörde durch Verwaltungsakt zu Beweiszwecken herangezogenen Auskunftspflichtigen § 93 AO) und Sachverständigen § 96 AO) erhalten nach § 107 AO auf Antrag eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG; abgedruckt in der AO-Handausgabe VIII/21), soweit sie weder Beteiligte § 78 AO) sind noch die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben (wie z.B. die Vertreter und Verfügungsberechtigten i.S. der § 34 AO, § 35 AO). Auskunftspflichtige können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften sein. Freiwillig – d.h. ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde – vorgelegte Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die Finanzbehörde sie verwertet (vgl. AO-Kartei § 107 Karte 1 Tz. 1 Satz 2).

Die Vorschrift des § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens (einschließlich des Außenprüfungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahrens).

Im Steuerstrafverfahren bzw. im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit richten sich Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde nach den hierfür geltenden Vorschriften §§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO, 410 AO). Da § 107 AO nur im Besteuerungsverfahren angewendet wird, steht einem Auskunftspflichtigen in den vorgenannten Verfahren eine Entschädigung nach dieser Vorschrift nicht zu. Im Steuerstrafverfahren sind Zeugen und Sachverständige, die von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen werden, auf Antrag (§ 15 Abs. 1 ZSEG) nach dem ZSEG zu entschädigen § 405 AO, Nr. 55 der Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren AStBV [St]). Eine besondere gesetzliche Regelung besteht für Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben § 95 Abs. 1 StPO) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden, Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen § 100 b Abs. 3 StPO). Diese Dritten haben nach § 17 a Abs. 1, 2 ZSEG einen Anspruch darauf, wie Zeugen entschädigt zu werden.

 

2. Umfang der Entschädigung

Werden Auskunftspflichtige, z.B. Kreditinstitute, durch Verwaltungsakt einer Finanzbehörde zur Erteilung von Auskünften herangezogen, so sind sie hinsichtlich ihrer Aufwendungen gem. § 107 AO in entsprechender Anwendung des § 11 ZSEG wie ein Zeuge zu entschädigen (BFH-Urteil vom 23.12.1980, VII R 91/79, BStBl 1981 II S. 392). Dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift entspricht es, neben den Sachauslagen auch die Personalkosten zu ersetzen.

Für die Vorlage von Urkunden § 97 AO) und für die Duldung der Einnahme des Augenscheins § 98 AO) kann eine Entschädigung nach § 107 AO nicht beansprucht werden. Verlangt die Finanzbehörde von einem Vorlagepflichtigen unter Hinweis auf § 97 AO nur die Vorlage von Urkunden, kommt eine Entschädigung daher nicht in Betracht. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die der Vorlagepflichtige aufwenden muß, um auf Datenträger gespeicherte Unterlagen lesbar zu machen sowie der Kosten, die der Ausdruck der Unterlagen oder die Fertigung von lesbaren Reproduktionen verursacht § 97 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 147 Abs. 5 AO). Bei einem kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen hat der ersuchte Dritte dagegen Anspruch auf Ersatz aller seiner mit dem Ersuchen zusammenhängenden Aufwendungen, d.h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden entstanden sind ( BFH-Urteil vom 24.3.1987, VII R 113/84, BStBl 1988 II S. 163).

Erledigt der Auskunftspflichtige das Auskunftsersuchen selbst oder beauftragt er Personen, die in seinem Betrieb beschäftigt sind, so werden der Verdienstausfall bzw. die Personalkosten mit dem Betrag erstattet, den ein Zeuge für den Verdienstausfall nach § 2 ZSEG beanspruchen könnte. Für den mit der Auskunftserteilung verbundenen Zeitaufwand dürfen daher höchstens 25 DM pro Stunde erstattet werden (§ 2 Abs. 2 ZSEG). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden pro Tag gewährt (§ 2 Abs. 5 ZSEG).

Werden keine Fachkräfte beschäftigt und können im übrigen auch keine Mehraufwendungen nachgewiesen werden, ist nach § 2 Abs. 2 ZSEG nur eine Mindestentschädigung von 4 DM pro Stunde zu gewähren.

Zeugen, die nicht erwerbstätig sind und einen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG eine Entschädigung von 20 DM je Stunde, höchstens für 8 Stunden je Tag.

Wird der Ersatz entsprechender Aufwendungen beantragt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der geltend gemachte Arbeitsaufwand im Verhältnis zur Art des Auskunftsersuchens steht.

Als Sachauslagen kommen insbesondere Schreibauslagen, Kosten für das Herstellen von Ablichtungen sowie Kopien von Mikrofilmen und Reisekosten in Betracht. Die Höhe des Auslagenersatzes richtet sich nac...

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