Leitsatz

Erhält ein Gewerbetreibender nach einem Unfall mit dem betrieblichen, teilweise privat genutzten Pkw von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Nutzungsausfallentschädigung, gehört diese in vollem Umfang zu den Betriebseinnahmen, unabhängig davon, ob ein Ersatzfahrzeug abgemietet wurde.

 

Sachverhalt

Zu dem Betriebsvermögen einer Versicherungsagentur gehörte ein Pkw, den der Inhaber auch für Privatfahrten nutzte. Nachdem der Pkw bei einem Unfall beschädigt worden war, zahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Nutzungsausfallentschädigung, obwohl kein Ersatzfahrzeug gemietet worden war. Das Finanzamt erfasste diesen Betrag in voller Höhe als Betriebseinnahme. Der Kläger wandte dagegen ein, da er kein Ersatzfahrzeug angemietet habe, seien mit der Zahlung der Versicherung keine Betriebsausgaben ersetzt worden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung habe nicht allein sein betriebliches Risiko hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit abgedeckt.

 

Entscheidung

Das FG sah allein den Umstand als entscheidungserheblich an, dass der beschädigte Pkw zum Betriebsvermögen gehörte. Der BFH habe i. d. S. für Zahlungen einer Kaskoversicherung bei einem privat mitbenutzten Pkw entschieden. Unerheblich sei auch, ob sich der Unfall auf einer betrieblichen oder privaten Fahrt ereignet habe.

 

Hinweis

Das FG hat sich nicht dazu geäußert, dass eine Kaskoversicherung den Verlust des Pkw (oder seine Beschädigung) ausgleicht, während es im Streitfall um den Wegfall einer teils betrieblichen, teils privaten Nutzungsmöglichkeit geht. Möglicherweise wird der BFH für diesen Fall eine Aufteilung für sachgerecht erklären. Hierfür könnte argumentiert werden, dass nach Auffassung des FG eine Nutzungsausfallentschädigung für ein teilweise betrieblich genutztes Privatfahrzeug insgesamt als nicht steuerbar angesehen werden müsste. Zudem würde die Miete für ein Ersatzfahrzeug nur anteilig zum Abzug zugelassen. Ersatzleistungen müssten dann folgerichtig in demselben Verhältnis aufgeteilt werden. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung im Interesse einer gerechteren Besteuerung korrigiert, nachdem inzwischen eine Aufteilung von Ausgaben in fast allen Fällen als zulässig angesehen wird.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.12.2013, 12 K 290/11

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