Zusammenfassung

 
Begriff

Entnahmen sind Elemente der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Es handelt sich dabei – mit den Worten der Rechtsprechung – um Wertabgaben aus dem Betrieb zu außerbetrieblichen Zwecken. Grundfall der Entnahme ist die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Eine Entnahme liegt z. B. vor, wenn der Betriebsinhaber Bargeld aus der Betriebskasse zu privaten Einkäufen verwendet (Sachentnahme). Gegenstand einer Entnahme kann auch eine betriebsfremde Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sein, z. B. die Benutzung eines Betriebsfahrzeugs für private Fahrten des Betriebsinhabers (Nutzungsentnahme). Schließlich liegt eine Entnahme auch vor, wenn der Steuerpflichtige Leistungen des Betriebs für einen außerbetrieblichen Zweck in Anspruch nimmt (Leistungsentnahme).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ob dem Grunde nach von einer Entnahme auszugehen ist, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Voraussetzungen und Gegenstand einer Entnahme werden in R 4.3 Abs. 2-4 ESR 2012 sowie H 4.3 EStH 2018 erläutert. Die Bewertung von Entnahmen, also ihr Ansatz der Höhe nach, ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. Verwaltungsseitige Informationen enthalten R 6.12 Abs. 2 EStR 2012 und H 6.12 EStH 2018. Hinweise zur Ermittlung des nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG prinzipiell anzusetzenden Teilwerts finden sich in R 6.7 EStR 2012.

1 Entnahmen bei der Gewinnermittlung

1.1 Entnahmen gibt es nur bei den Gewinneinkünften

Entnahmen sind in §§ 4 und 6 EStG, also im Kapitel mit der Überschrift "Gewinn" gesetzlich geregelt. Entnahmen sind somit nur bei den sog. Gewinneinkünften, d. h. den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, von Bedeutung. Bei den übrigen in § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG genannten Einkunftsarten gibt es keine Entnahmen.

1.2 Entnahmen beim Bestandsvergleich

Für den Bestandsvergleich bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit gilt § 4 Abs. 1 EStG, für den Bestandsvergleich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gilt § 5 EStG. Dass auch beim sog. qualifizierten Bestandsvergleich nach § 5 EStG die Entnahmeregelung zu beachten ist, ergibt sich eindeutig aus § 5 Abs. 6 EStG.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Der Unterschiedsbetrag ist gleich dem Gewinn/Verlust, wenn im Wirtschaftsjahr weder Entnahmen noch Einlagen erfolgt sinden; andernfalls ist der Unterschiedsbetrag um den Entnahme- bzw. Einlagewert zu berichtigen.

Das Erfordernis dieser Korrektur ergibt sich daraus, dass bei der Gewinnermittlung Betriebsausgaben und Kosten der Lebenshaltung voneinander zu trennen sind; letztere dürfen, weil sie nicht betrieblich i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG veranlasst sind, den einkommensteuerrechtlichen Gewinn nicht mindern.

 
Wichtig

Ermittlung des richtigen Gewinns

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Entnahmen um Veränderungen des Betriebsvermögens, die nicht durch betriebliche Vorgänge veranlasst sind. Um den richtigen Gewinn zu erhalten, ist das Betriebsvermögen festzustellen, das sich ergäbe, wenn die betriebsfremden Aufwendungen nicht aus Betriebsmitteln gedeckt worden wären. Durch die Korrektur des Buchführungsergebnisses um den Wert der Entnahmen werden außerbetriebliche Vermögensänderungen ausgeschieden.

 
Hinweis

Entnahmen nur bei fortbestehendem Betrieb

Die Entnahme setzt einen fortbestehenden Betrieb voraus. Werden Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in das Privatvermögen übernommen, so ist nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG für ihre Bewertung nicht der Teilwert, sondern der gemeine Wert maßgebend.

1.3 Entnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung

Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als ”Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben” ermittelt, ist die Entnahmeregelung ebenfalls anwendbar. Das kann zwar nicht ohne Weiteres dem Gesetz entnommen werden. Wenn § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn lediglich den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bezeichnet, ändert das aber nichts daran, dass auch bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG Entnahmen und Einlagen zu berücksichtigen sind, und zwar grundsätzlich in der Weise, dass der Wert der Entnahmen dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben hinzugerechnet und der Wert der Einlagen davon abgezogen wird.[1]

Die Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen ist also auch bei der Einnahmenüberschussrechnung unumgänglich. Das ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Grundsatz, dass außerbetriebliche Vorgänge den Gewinn nicht beeinflussen dürfen, zum anderen aus dem Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit, wonach im Ganzen und auf Dauer gesehen, die Einnahmenüberschussrechnung den gleichen Gesamtgewinn wie der Betriebsvermögensvergleich ergeben soll. Dies wird auch bestätigt durch § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, der von der Veräußerung oder Entnahme bestimmter Wirtschaftsgüter spricht.

Allerdings folgt aus dem ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge