Überblick

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nur demjenigen Elternteil zu, der lediglich mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebt. Damit soll der durch einen Kleinhaushalt entstehende, verhältnismäßig größere Aufwand steuerlich abgegolten werden.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Steuerklasse II als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt. Der Entlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen und mindert daher den Gesamtbetrag der Einkünfte. Damit bewirkt der Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

  • im VZ des Verlustrücktrags oder des Verlustabzugs nach § 10d EStG einen um den Entlastungsbetrag geringeren Verbrauch des Verlustbetrags, wenn im VZ des Verlustrücktrags bzw. des Verlustabzugs ein Entlastungsbetrag zu berücksichtigen ist, sowie
  • eine Minderung des Betrags der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BStBl 2020 I S. 563) wurde der jährliche Entlastungsbetrag um 2.100 EUR auf 4.008 EUR angehoben. Dieser Betrag galt ursprünglich nur für die VZ 2020 und 2021. Durch das Jahressteuergesetz 2020 (BStBl 2021 I S. 6) wurde der Entlastungsbetrag ab VZ 2022 dauerhaft auf 4.008 EUR angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BStBl 2023 I S. 7) wurde der Entlastungsbetrag nunmehr ab dem 1.1.2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR erhöht. Beim Erhöhungsbetrag von 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind erfolgt keine Änderung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 24b EStG. Die entsprechende Verwaltungsanweisung stellt das Anwendungsschreiben des BMF v. 23.11.2022 (IV C 8 – S 2265 – a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634) dar. Dieses Schreiben ersetzt das BMF, Schreiben v. 23.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1423), und enthält die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz und durch das Jahressteuergesetz 2020. Das überarbeitete Schreiben ist anzuwenden für Veranlagungszeiträume ab 2020 und im Übrigen in allen noch offenen Fällen.

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