Eine Übertragung des Entlastungsbetrags ist ausgeschlossen.

Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist grundsätzlich nur bei demjenigen Elternteil möglich, in dessen Wohnung das Kind lebt, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, wenn

  • das Kind dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist,
  • der Elternteil keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet und
  • das Kindergeld an diesen Elternteil ausgezahlt wird.

Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag ebenso nur demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält. Hat dieser Elternteil jedoch wieder geheiratet und wegen der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, kann dem anderen alleinstehenden Elternteil der Entlastungsbetrag zustehen.[1]

In Fällen gleichgewichtiger Haushaltsaufnahme des Kindes können die Eltern ausnahmsweise untereinander bestimmen, wer den Entlastungsbetrag unabhängig davon, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt, erhalten soll.[2]

[1] S. Abschnitt 1.3.
[2] S. Abschnitt 1.3.

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