Zum Haushalt des Steuerpflichtigen muss mindestens 1 Kind gehören, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Damit kann auch die Haushaltszugehörigkeit von Stiefkindern und Enkelkindern zum Anspruch auf den Entlastungsbetrag führen.

 
Praxis-Beispiel

Haushaltszugehörigkeit mindestens eines Kindes

Dorothea G. und Thomas H. sind nicht verheiratet. Am 27.5.2024 wird ihr gemeinsames Kind Eva geboren. Die Kindeseltern leben an verschiedenen Orten. In der Wohnung von Dorothea G. sind nur Dorothea und das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Dorothea hat ab Mai 2024 Anspruch auf die Lohnsteuerklasse II. Sie erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im VZ 2024 i. H. v. 2.840 EUR (4.260 EUR / 12 × 8 Monate).

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist in typisierender Weise anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ob das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet ist, ist ohne Bedeutung.

Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Elternteils regelmäßig aufhält.[1]

Für die Voraussetzung der Meldung kommt es allein auf die Verhältnisse an, wie sie sich aus dem Melderegister ergeben. Entscheidend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Anmeldung. Eine nachträgliche Um- oder Anmeldung hat für den Abzug des Entlastungsbetrags keine Rückwirkung zur Folge.[2] Diese Rechtsprechung des BFH zum Haushaltsfreibetrag ist ersichtlich auch für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Entlastungsbetrag bei auswärts untergebrachtem Kind

Karin F. ist alleinstehend. Ihr Kind Sophia (21 Jahre) studiert in einer anderen Stadt, wo sie auch mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist. In den Semesterferien und am Wochenende hält sich Sophia i. d. R. in der Wohnung von Karin auf, wo ihr noch ihr Zimmer zur Verfügung steht und sie ihren Nebenwohnsitz angemeldet hat.

Da sich Sophia noch in Ausbildung befindet, hat Karin F. einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Aufgrund der Meldung mit Nebenwohnsitz in der Wohnung von Karin kann die Haushaltszugehörigkeit von Sophia unwiderlegbar unterstellt werden. Karin hat damit Anspruch auf Lohnsteuerklasse II und den Entlastungsbetrag.

 
Praxis-Beispiel

Entlastungsbetrag bei geschiedenen Elternteilen

Geschiedene oder getrennt lebende Elternteile mit 2 oder mehr Kindern können jeweils einen Entlastungsbetrag nach § 24b EStG abziehen, wenn

  • beide Elternteile jeweils in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben und
  • mindestens 1 Kind bei jedem Elternteil – und zwar nur bei diesem Elternteil – gemeldet ist.

In dem Fall ist § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach den Entlastungsbetrag nur derjenige Elternteil erhält, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergelds erfüllt oder erfüllen würde, nicht anzuwenden, weil das Kind nicht bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Aus den Meldedaten ist regelmäßig nur die Anschrift, nicht aber die Zuordnung der jeweils gemeldeten Personen zu einer bestimmten Wohnung oder Haushaltsgemeinschaft ersichtlich. Daher haben die Eigenerklärungen der Betroffenen gegenüber der Gemeinde bzw. dem Finanzamt zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person eine hohe Beweiswirkung.

Es ist daher zu empfehlen, im Zweifelsfall in der Eigenerklärung sämtliche maßgebenden Tatsachen (Wohnverhältnisse) detailliert darzulegen.

Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergelds nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Dies ist der Steuerpflichtige, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Diese Konkurrenzregelung[3] gilt nur zwischen mehreren alleinstehenden Steuerpflichtigen.[4] Im Urteilsfall hatte die Kindesmutter wieder geheiratet und lebte zusammen mit ihrem Kind und Ehemann. Das Kindergeld wurde an die Mutter ausgezahlt. Das FG sprach dem alleinstehenden Kindesvater, bei dem das Kind mit Nebenwohnsitz gemeldet war und sich regelmäßig und längerwährend aufhielt, den Entlastungsbetrag zu.

Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet und betreuen sie es in zeitlich annähernd gleichem Umfang (gleichwertige Haushaltsaufnahme bzw. sog. Wechselmodell), können die alleinerziehenden Eltern – u. U. auch nachträglich[5] – einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht. Damit folgt der BFH nicht der Verwaltungsauffassung, wonach der Entlastungsbetrag stets nur demjenigen zusteht, der von beiden Elternteilen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG übereinstimmend als Kindergeldberechtigter bestimmt wurde. Den Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wer Kindergeldempfänger ist, derjenige Elternteil abziehen, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt.

Die einvernehmliche Bestimmung der Eltern über den Abzug des Entlastungsbetrags ist jedoch laut BFH ausgeschlossen...

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