Leitsatz

Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, ist Unternehmen des ausländischen "X"-Konzerns. Alle konzernabhängigen Unternehmen führen den Begriff "X" an erster Stelle der jeweiligen Firma. Dem Begriff wird ein bestimmtes Logo beigefügt. Begriff ebenso wie Logo hat sich die Konzernobergesellschaft warenzeichenrechtlich schützen lassen. Beides wurde von der Klägerin seit 1985 unentgeltlich genutzt. Mit Wirkung vom 1.8.1991 hat sie mit der X-Ltd., einer britischen Tochtergesellschaft der Konzernmutter, einen Warenzeichen-Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach ihr als Lizenznehmerin ein einfaches Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte eingeräumt wird. Für im lizenzierten Gebiet verkaufte Produkte beträgt die Lizenzgebühr 1,5 v.H. des betreffenden Umsatzes. Sie wurde als Betriebsausgaben gebucht. Das FA behandelte die Lizenzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung, das FG pflichtete dem bei.

 

Entscheidung

Der BFH sah dies im Grundsatz anders. Zwar sei es im Konzern normalerweise unüblich, einer Konzerngesellschaft den gemeinsamen Konzernnamen und dessen Verwendung gegen Entgelt einzuräumen. Allerdings: Sei der Name zugleich eine eingetragene Marke und existiere überdies noch ein rechtlich geschütztes Konzernlogo, dann könnten die Dinge durchaus anders liegen. Name einerseits und Marke oder Warenzeichen andererseits seien strikt voneinander zu trennen, die eigenständige Verwertbarkeit der Marke dürfe nicht infrage gestellt werden. Der BFH verwies die Streitsache insoweit zur weiteren Prüfung an das FG zurück: Es bleibe aufzuklären, ob die Konzernmarke tatsächlich einen entsprechenden Wert verkörpere.

 

Hinweis

1. Es wird nicht gerade selten sein, dass innerhalb eines Konzerns ein einheitlicher "Konzernname" existiert. Ebenso wenig selten ist es, dass einem solchen Namen ein eigener Wert zukommt, der regelmäßig markenrechtlich geschützt zu werden pflegt. Und solche Markenrechte haben natürlich einen eigenständigen Wert, sie sind vermarktungsfähig, weshalb die Konzernmutter ihren Töchtern und Enkeln den Namen oftmals nur gegen ein entsprechendes Entgelt überlässt. Die Finanzverwaltung will dies nicht so ohne weiteres hinnehmen: Sie behandelt die Namensüberlassung als sog. Rückhalt im Konzern, der unentgeltlich sei.

Der BFH hat dieser Sichtweise einen Riegel vorgeschoben. Er trennt scharf zwischen dem Namens- und dem Markenrecht und hält es keineswegs für zwangsläufig, dass der Name "umsonst" hergegeben werden müsse. Ausschlaggebend sei, ob der betreffenden Marke im konkreten Fall ein Wert und eine werthaltige Marktgängigkeit zukomme.

2. Wichtig und beachtenswert sind die Maßgaben, mittels derer der BFH diese Grundentscheidung umgesetzt wissen will:

– Es kommt nicht – jedenfalls nicht allein – darauf an, ob die überlassene Marke tatsächlich eine Umsatzsteigerung oder eine Absatzförderung nach sich gezogen hat. Bedeutsam ist die prinzipielle Eignung der Marke, dazu beitragen zu können.

– Es ist unbeachtlich, auf welcher Absatzstufe die Marke überlassen wird. Nicht nur der Endverbraucher wird eine eingeführte Marke zu "schätzen" und zu honorieren wissen, auf einer vorgelagerten Produktionsstufe wird es sich nicht anders verhalten.

– Merkmale für die Werthaltigkeit der Marke sind: Bekanntheitsgrad, Verbreitungsgrad, Exportquote des Konzernunternehmens, vor allem aber, wer die Marke "geschaffen" und zu deren Wertschöpfung (Weiterentwicklung, Werbung usw.) durch entsprechende Finanzierung beigetragen hat.

– Keine Bedeutung misst der BFH der Frage bei, welches Gewicht die Marke gegenüber dem Namen für das einzelne Unternehmen hat. Diese Frage betrifft nicht die Lizenzierung dem Grund nach, sondern nur die Lizenzhöhe. Gerade auf diese Unterscheidung ist größter Wert zu legen!

3. Wichtig ist schließlich, dass der BFH auch im Konzernverbund keinen Zwang zur Unentgeltlichkeit vertritt. Letztlich ist der Markenrechtsinhaber darin frei, für seine geschützten Rechte ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Es ist ihm auch unbenommen, eine zunächst unentgeltliche Nutzungsüberlassung als solche fortzuführen oder aber fortan Entgelt zu verlangen. Insofern bestimmt er es, ob er die Beziehungen zu anderen Konzerngesellschaften auf gesellschaftliche oder auf schuldrechtliche "Füße" stellt. Diese Erwägung kann im Übrigen äußerst wichtig im umgekehrten Fall sein, dass das FA in der Unentgeltlichkeit bei der Konzernmutter eine verhinderte Vermögensmehrung und deswegen ein vGA sehen will. Das wiederum kann sich z.B. auch im Rahmen des Fremdvergleichs gem. § 1 Abs. 1 AStG auswir...

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