Leitsatz

Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort führen zu Vermietungseinkünften. Dabei rechnet der Platz für eine Mobilfunkantenne an oder auf einem Gebäude zum Gebäude.

 

Sachverhalt

Der Kläger hat mit Mobilfunkbetreibern als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarungen getroffen, wonach diese auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Funkfeststationen errichten durften. Die "Mieten" waren an die Sendeleistung der Antennen gekoppelt.

Das Finanzamt erfasste die "Mietzahlungen" als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist hingegen der Meinung, dass lediglich 10 % der Einnahmen steuerpflichtig seien und im Übrigen (nicht steuerbare) Entschädigungsleistungen vorlägen. Es handele sich nämlich insoweit um einen "Lastenausgleich", um das Strahlenrisiko solcher Anlagen zu entschädigen.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen. Auch der Platz für eine Mobilfunkantenne an oder auf einem Gebäude kann zum Gebäude rechnen.

Nach Auffassung des FG stellen die in Rede stehenden Einnahmen in voller Höhe solche aus Vermietung und Verpachtung dar. Hierfür sprechen die von den Vertragsparteien gewählten Formulierungen ("Mietvertrag" bzw. "Mieten"). Die Verträge selbst enthalten zudem Regelungen, nämlich in erster Linie als Vertragsgegenstand das "Nutzungsrecht" am Grundbesitz des Klägers, die geradezu typisch für einen Mietvertrag sind. Dass von den auf dem Gebäude betriebenen Anlagen möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die Wesensart des Vertragsgegenstands. Im Übrigen stehen entsprechende Entschädigungszahlungen weniger dem Grundstückseigentümer, als vielmehr den Nachbarn des Gebäudes zu, von dem eine solchen Antennenanlage betrieben wird.

 

Hinweis

Das FG steht mit seiner Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der des BGH[1], der die Überlassung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage (ebenfalls) als Vermietung betrachtet. Zudem wird - wie das FG zu Recht ausführt - eine "Pachtzinszahlung" über ein Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle auch nicht deshalb zu einer (nicht steuerbaren) Schadensersatzzahlung, wenn die Gefahr besteht, dass der Pächter mittels entsprechender Immissionen möglicherweise das Grundstück verunreinigt.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2009, 2 K 1260/07

[1] BGH, Urteil v. 2.11.2005, VII ZR 310/04, MDR 2006 S. 681

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