Leitsatz

Wird eine Domain entgeltlich erworben, so ist sie beim Erwerber als immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut zu erfassen. Einem gewöhnlichen Wertverzehr unterliegen insbesondere attraktive und damit kostspielige Domainnamen nicht, eine Teilwertabschreibung ist jedoch nicht ausgeschlossen.

 

Sachverhalt

Die Kläger betreiben eine Presse- und Werbeagentur und haben im Jahr 2000 eine einprägsame Domain zum Kaufpreis in Höhe von 8.700 DM erworben. Sie haben in ihrer Einnahmeüberschussrechnung die Kosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben erfasst. Da das Finanzamt ein nicht abnutzbares, immaterielles Wirtschaftsgut annahm, haben die Steuerpflichtigen den Klageweg beschritten, wobei sie allerdings nur noch Betriebsausgaben in Höhe einer aufgrund regelmäßigen Wertverzehrs angesetzten AfA von 1.220 DM geltend gemacht haben.

 

Entscheidung

Das Gericht nimmt ohne weiteres beim Domainkauf ein nicht abnutzbares, immaterielles Wirtschaftsgut an. Die Qualifizierung als Wirtschaftsgut ergibt sich einerseits aus der Einzelveräußerbarkeit und aus der Feststellung eines marktgängigen Preises, der im Streitfall sogar mit 8.700 DM eine beträchtliche Höhe erreicht hat. Die Ansprüche aus der Domain verschaffen dem berechtigten Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht, so dass namens- und markenrechtliche Grundsätze herangezogen werden können. Einen regulären Werteverzehr kann das Gericht bei Domainnamen nicht erkennen. Es gibt weder allgemeine Erfahrungssätze noch sonstige technische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte, dass die Nutzung der Domains einer zeitlichen Grenze unterliegt. Weder sind die Registrierungsbedingungen auf einen Zeitablauf angelegt, noch ergibt sich eine natürliche Abnutzung aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten. Vielmehr sind gerade attraktive Domains allein durch die eigenständige Wortwirkung im Wirtschaftsleben dauerhaft werthaltig. Damit sind in diesen Fällen auch Erwägungen zum Markenrecht nicht einschlägig, nach denen es entscheidend für die Annahme eines Werteverfalls darauf ankomme, ob die Marke mit Werbung und Produktpflege den ihr im Zeitpunkt des Kaufs zukommenden Marktwert erhalten könne. Allein maßgeblich ist daher, dass eine Internetadresse als Eingangstor zum Internet auf Dauer und ohne zusätzliche Maßnahmen wie eine Hausadresse oder Telefonnummer nutzbar bleibt. Insbesondere bei hervorstechender Prägnanz bzw. schlagwortartigem Charakter können daher keine zwangsläufigen Abnutzungserscheinungen beim Wert einer Internetadresse festgestellt werden.

 

Hinweis

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Die Kläger hatten keine Argumente vorgetragen, weshalb der Wert der erworbenen Domain aufgrund außergewöhnlicher Umstände nach dem Kauf gesunken ist. Denkbar ist dies bei Modebegriffen, die vor allem in der Szene-Kultur schnell veralten können. Grundsätzlich hat das Gericht eine Teilwertabschreibung auch nicht ausgeschlossen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, dürfte aber aus den genannten Gründen im Sinne des Finanzgerichtes entschieden werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004, 2 K 1431/03

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