Kurzbeschreibung
Sortiert nach dem Alphabet zeigt die Tabelle die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der verschiedenen Entgeltarten in einer praktischen Zusammenstellung.
Vorbemerkung
Je nach Entgeltart ist die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung unterschiedlich. In dieser Tabelle können Sie ablesen, wie die einzelnen Entgeltarten jeweils lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt werden.
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Entgeltarten von A bis Z 2024
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Art der Arbeitgeberleistung | Lohnsteuer | Sozialver- sicherung |
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Abfindung | ||||
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses | pflichtig | frei | ||
Aktienüberlassung s. Vermögensbeteiligung | ||||
Altersrenten (§ 19 Abs. 2 EStG) | ||||
Abzug des Versorgungsfreibetrags in Höhe von 12,8 % der Rente, bei Rentenbeginn 2024 max. 960 EUR[1], zzgl. 288 EUR Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag pro Jahr | frei | frei | ||
Altersteilzeit | ||||
Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz, auch soweit sie über die gesetzlichen Mindestbeträge hinausgehen; s. auch Aufstockungsbeträge (§ 3 Nr. 28 EStG) | frei | frei | ||
Altersübergangsgeld gem. § 249e AFG | frei | frei | ||
Antrittsgebühr im grafischen Gewerbe (§ 3b EStG) | ||||
wenn sie aufgrund tariflicher Regelung gewährt werden, bis zur Höhe der Sonn- und Feiertagszuschläge | frei | frei | ||
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) | frei | frei | ||
Arbeitgeberdarlehen, s. Zinsersparnis | ||||
Arbeitnehmersparzulage | frei | frei | ||
Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR) | ||||
während einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, wenn der Wert der Mahlzeit 60 EUR pro Arbeitnehmer nicht übersteigt | frei | frei | ||
Arbeitskleidung, s. Berufskleidung | ||||
Arbeitsmittel, s. Werkzeuggeld | ||||
Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 LStR) | ||||
wenn deren Wert 60 EUR nicht übersteigt, z. B. Blumen, Buch, Genussmittel aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers | frei | frei | ||
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Nr. 28 EStG) | ||||
auch soweit sie die Mindestgrenze von 20 % des Teilzeitarbeitsentgeltes bzw. Regelarbeitsentgelt (Verträge ab 1.7.2007) überschreiten. Obergrenze der Steuerfreiheit: Aufstockung bis 100 % des Nettoarbeitsentgeltes bei vergleichbarer Vollbeschäftigung | frei | frei | ||
Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) | ||||
für Ausgaben des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber ersetzt werden | frei | frei | ||
Autotelefon (einschließlich Freisprecheinrichtung) | ||||
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frei | frei | ||
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Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG) | ||||
falls es sich um typische Berufskleidung handelt, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird, z. B. Schutzkleidung | frei | frei | ||
Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) | ||||
Bar- und Sachleistungen bis zu 600 EUR im Jahr, die der Arbeitgeber zusätzlich zur Gesundheitsvorsorge erbringt | frei | frei | ||
Betriebsrenten (§ 19 Abs. 2 EStG) | ||||
Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die von früheren Arbeitgebern oder aus einer betrieblichen Versorgungskasse gezahlt werden. Bei Altersrenten, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder - wenn er Schwerbehinderter ist das 60. Lebensjahr - vollendet hat, und bei Erwerbsunfähigkeitsrenten bleiben bei Betriebsrenten mit Rentenbeginn 2024 12,8 % der Bezüge, höchstens 960 EUR[2], plus Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von max. 288 EUR jährlich steuerfrei | pflichtig | pflichtig (nur KV und PV) | ||
Betriebsveranstaltung | ||||
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frei | frei | ||
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pauschal | frei | ||
Bewirtungskosten | ||||
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frei | frei | ||
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