Kurzbeschreibung

Sortiert nach dem Alphabet zeigt die Tabelle die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der verschiedenen Entgeltarten in einer praktischen Zusammenstellung.

Vorbemerkung

Je nach Entgeltart ist die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung unterschiedlich. In dieser Tabelle können Sie ablesen, wie die einzelnen Entgeltarten jeweils lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt werden.

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Entgeltarten von A bis Z 2024

 
Art der Arbeitgeberleistung Lohnsteuer Sozialver-
sicherung
Abfindung    
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses pflichtig frei
Aktienüberlassung s. Vermögensbeteiligung    
Altersrenten (§ 19 Abs. 2 EStG)    
Abzug des Versorgungsfreibetrags in Höhe von 12,8 % der Rente, bei Rentenbeginn 2024 max. 960 EUR[1], zzgl. 288 EUR Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag pro Jahr frei frei
Altersteilzeit    
Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz, auch soweit sie über die gesetzlichen Mindestbeträge hinausgehen; s. auch Aufstockungsbeträge (§ 3 Nr. 28 EStG) frei frei
Altersübergangsgeld gem. § 249e AFG frei frei
Antrittsgebühr im grafischen Gewerbe (§ 3b EStG)    
wenn sie aufgrund tariflicher Regelung gewährt werden, bis zur Höhe der Sonn- und Feiertagszuschläge frei frei
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) frei frei
Arbeitgeberdarlehen, s. Zinsersparnis    
Arbeitnehmersparzulage frei frei
Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR)    
während einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, wenn der Wert der Mahlzeit 60 EUR pro Arbeitnehmer nicht übersteigt frei frei
Arbeitskleidung, s. Berufskleidung    
Arbeitsmittel, s. Werkzeuggeld    
Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 LStR)    
wenn deren Wert 60 EUR nicht übersteigt, z. B. Blumen, Buch, Genussmittel aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers frei frei
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Nr. 28 EStG)    
auch soweit sie die Mindestgrenze von 20 % des Teilzeitarbeitsentgeltes bzw. Regelarbeitsentgelt (Verträge ab 1.7.2007) überschreiten. Obergrenze der Steuerfreiheit: Aufstockung bis 100 % des Nettoarbeitsentgeltes bei vergleichbarer Vollbeschäftigung frei frei
Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)    
für Ausgaben des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber ersetzt werden frei frei
Autotelefon (einschließlich Freisprecheinrichtung)    
  • im Dienstwagen
frei frei
  • im Pkw des Arbeitnehmers, wie beim Telefon in der Wohnung; ohne Einzelnachweis max. 20 EUR pro Monat, s. Telefon
   
Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)    
falls es sich um typische Berufskleidung handelt, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird, z. B. Schutzkleidung frei frei
Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)    
Bar- und Sachleistungen bis zu 600 EUR im Jahr, die der Arbeitgeber zusätzlich zur Gesundheitsvorsorge erbringt frei frei
Betriebsrenten (§ 19 Abs. 2 EStG)    
Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die von früheren Arbeitgebern oder aus einer betrieblichen Versorgungskasse gezahlt werden. Bei Altersrenten, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder - wenn er Schwerbehinderter ist das 60. Lebensjahr - vollendet hat, und bei Erwerbsunfähigkeitsrenten bleiben bei Betriebsrenten mit Rentenbeginn 2024 12,8 % der Bezüge, höchstens 960 EUR[2], plus Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von max. 288 EUR jährlich steuerfrei pflichtig pflichtig (nur KV und PV)
Betriebsveranstaltung    
  • übliche Zuwendungen bei herkömmlichen Veranstaltungen in Form von Speisen und Getränken, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Aufwendungen für den äußeren Rahmen usw., soweit die Zuwendungen pro Mitarbeiter 110 EUR[3] brutto nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes)
frei frei
  • die Zuwendungen bei lohnsteuerpflichtigen Veranstaltungen werden mit 25 % pauschal versteuert (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
pauschal frei
Bewirtungskosten    
  • Geschäftlich veranlasste Bewirtung: Bei Bewirtung von Geschäftspartnern des Arbeitgebers können die vom Arbeitnehmer verauslagten Aufwendungen steuerfrei ersetzt werden (steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG)
frei frei
  • Arbeitnehmerbewirtung bei Auswärtstätigkeit: Beträgt der Gesamtwert der vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar gewährten Speisen und Getränke nicht mehr als 60 EUR brutto, wird beim Arbeitnehmer auf die Besteuerung des hieraus resultierenden geldwerten Vorteils verzichtet, wenn der Arbeitnehmer seinerseits für die dienstliche Reisetätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen ...

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