Begriff

Im Arbeitsrecht wird als Entgelt die Vergütung (Lohn oder Gehalt) des Arbeitnehmers für seine geleistete Arbeit bezeichnet. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers. Im Lohnsteuerrecht wird anstelle des Begriffs "Entgelt" die Bezeichnung "Arbeitslohn" verwendet. Im Sozialversicherungsrecht spricht man stets von Arbeitsentgelt. Im Umsatzsteuerrecht ist Entgelt die Gegenleistung für die Lieferung eines Gegenstands oder für eine sonstige Leistung. "Entgelt" ist zum einen Voraussetzung, dass überhaupt der "klassische" Umsatz i. S. d. Umsatzsteuerrechts vorliegt. Es ist zugleich die wichtigste Bemessungsgrundlage im Umsatzsteuerrecht. Diese besteht regelmäßig in Geld, kann aber (bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen) ebenfalls in einer Lieferung oder sonstigen Leistung bestehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für das Arbeitsentgelt ist der Arbeitsvertrag. Besteht keine vertragliche Vereinbarung, greift § 612 BGB. Zu beachten ist auch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Für die Sozialversicherung enthält § 14 SGB IV die Generaldefinition des Begriffs "Arbeitsentgelt". Ergänzend dazu enthält die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) detaillierte Regelungen, welche Vergütungen zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören. Im Umsatzsteuerrecht sind die Vorschriften § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 10 Abs. 1 UStG und A 10.1 UStAE einschlägig.

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