Die Regelungen für Arbeitnehmer gelten analog auch für Unternehmer. Zu den Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gehören

  • Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsel zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung,
  • wöchentliche Familienheimfahrten oder wöchentliche Familien-Ferngespräche,
  • Verpflegungsmehraufwendungen (für maximal 3 Monate) und
  • Aufwendungen für eine Zweitwohnung und Umzugskosten.
 
Wichtig

Häusliches Arbeitszimmer kann keine erste Betriebsstätte sein

Der BFH hat entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte" darstellen.[1] In derartigen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich nur in Höhe der Entfernungspauschale anerkannt, sodass es auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten nicht ankommt.

Wichtig! Der Gesetzgeber den Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" festgeschrieben. Diesen Begriff verwendet die Finanzverwaltung auch für den Bereich der Gewinnermittlung (= erste Betriebsstätte). Um die erste Betriebsstätte bestimmen zu können, hat das BMF zu den Voraussetzungen wie folgt Stellung genommen:

  • Der Begriff Betriebsstätte ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu bestimmen und nicht nach § 12 AO.
  • Ein Arbeitszimmer ist laut BMF keine Betriebsstätte, weil keine Trennung von der Wohnung vorhanden ist.
  • Eine erste Betriebsstätte kann somit nur eine Tätigkeitsstätte sein, die dauerhaft von der Wohnung getrennt ist.
  • Es muss sich um eine ortsfeste Einrichtung des Unternehmers (des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten) handeln.

Als Betriebsstätte ist auch eine Bildungseinrichtung anzusehen, die vom Unternehmer aus betrieblichem Anlass für Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme besucht wird.

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