Mehraufwendungen für Verpflegung kann der Unternehmer nur für die Zeiten geltend machen, zu denen er aus betrieblichen Gründen – entfernt von seiner Wohnung und seiner ersten Betriebsstätte – tätig wird. Bei einer eintägigen Reise und einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden kann er die Verpflegungspauschale von 14 EUR beanspruchen. Allerdings ist der Abzug bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit auf die ersten 3 Monate beschränkt.
Verpflegungspauschale bei eintägigen Reisen
Ein Unternehmer besucht eine eintägige Tagung. In der Mittagspause nimmt er in einem Restaurant eine Mahlzeit ein. Die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Betriebsstätte beträgt 9 Stunden, sodass er eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend machen kann. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nicht zulässig.
Zusammenrechnen der Abwesenheitszeiten
Ein Unternehmer, der in Wachtberg wohnt, hat in Bonn (Entfernung 8 km), in Siegburg (Entfernung 20 km) und in Bad Honnef (Entfernung 12 km) jeweils eine Filiale, die er arbeitstäglich aufsucht. Seine erste Betriebsstätte ist die Filiale in Bonn, weil sie am nächsten zur Wohnung liegt.
Der Unternehmer fährt täglich zuerst nach Siegburg, dann nach Bonn und anschließend nach Bad Honnef und von dort zu seiner Wohnung.
Abfahrt von der Wohnung | 07.30 Uhr | |
Ankunft in Bonn | 12.00 Uhr | Dauer = 4 Stunden 30 Minuten |
Abfahrt von Bonn über Bad Honnef | 14.00 Uhr | |
Rückkehr in die Wohnung | 18.00 Uhr | Dauer = 4 Stunden |
Ergebnis: Der Aufenthalt an der ersten Tätigkeitsstätte kann nicht einbezogen werden. Die übrigen Zeiten können addiert werden, sodass eine Abwesenheit von insgesamt 8 Stunden und 30 Minuten vorliegt. Der Unternehmer kann eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend machen, solange der Zeitraum von 3 Monaten nicht überschritten wird.
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