Durch die steuerliche Förderung der Elektromobilität haben sich Änderungen auf die Entfernungspauschale ergeben. Das BMF hat nunmehr seine Gesamtdarstellung vollständig überarbeitet[1] Zur Höhe der Entfernungspauschale hat das BMF wie folgt Stellung genommen:

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte. Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale. Für das Jahr 2021 beträgt die erhöhte Entfernungspauschale 0,35 EUR und in den Jahren 2022 bis 2026 0,38 EUR (Artikel 2 des Steuerentlastungsgesetzes). Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR zu berücksichtigen.

  • Für das Jahr 2021 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 EUR zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 EUR.
  • Für die Jahre 2022 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 EUR zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,38 EUR.
 
Praxis-Beispiel

Fahrten eines Unternehmers zum Betrieb

Ein Unternehmer benutzt von Januar bis September 2022 (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 80 km entfernten ersten Betriebsstätte und zurück den eigenen privaten Pkw. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Betriebsstätte mit dem Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 EUR =) 210 EUR.

Für die Strecken mit dem eigenen privaten Pkw ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 EUR = 990 EUR zuzüglich 165 Arbeitstage x (80 – 20 =) 60 km x 0,38 EUR = 3.762 EUR; in der Summe 4.752 EUR. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 EUR = 83 EUR. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt 4.835 EUR ( 4.752 EUR + 83 EUR), da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 EUR) diese nicht übersteigen.

Höchstbetrag von 4.500 EUR: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung auf 4.500 EUR gilt insbesondere,

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines Pkw durch eine Fahrgemeinschaft für die Fahrten, bei denen der Teilnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
  • wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.

Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 EUR nicht. Es muss lediglich nachgewiesen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 EUR nicht erforderlich.

 

Fahrten eines Unternehmers von der Wohnung zur Betriebsstätte

Ein Unternehmer wohnt in Wachtberg und betreibt in Bonn sein Einzelunternehmen, das er arbeitstäglich aufsucht. Seine Fahrten von der Wohnung zur 10 km entfernten ersten Betriebsstätte in Bonn sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Die Regelung, wonach Arbeitnehmer nur eine erste Tätigkeitsstätte haben können, gilt entsprechend auch für Unternehmer und Freiberufler.[2] Bei Unternehmern und Freiberuflern kommt es auf die erste Betriebsstätte an. Diese wird als Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit definiert. Das BMF wendet die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, weitgehend für Unternehmer und Freiberufler an. Allerdings wird der Begriff der Betriebsstätte abweichend von § 12 AO geregelt.

Bei der Abgrenzung von Reisekosten und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelt es sich lt. BMF nur dann um eine Betriebsstätte, wenn es sich um eine dauerhafte Tätigkeitsstätte handelt, die von der Wohnung getrennt ist.

Das bedeutet, es muss sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung

  • des Unternehmers/Freiberuflers oder
  • des Auftraggebers oder
  • eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten handeln,

an der oder von der aus die steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird.

Um eine dauerhafte Tätigkeitsstätte handelt es sich insbesondere, wenn

  • die Tätigkeit an diesem Ort unbefristet ist,
  • für die Dauer von mehr als 48 Monaten oder
  • für die Dauer der gesamten ...

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