Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften gelten die Ausführungen zur Entfernungspauschale entsprechend, wenn die Verwaltung umfangreichen Grundbesitzes oder Kapitalvermögens ausnahmsweise eine besondere Einrichtung (Büro) erfordert.[1] Im Übrigen ist der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.[2]

Ab 2020 bestimmt sich auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Frage der ersten Tätigkeitsstätte ausschließlich nach der entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 4 EStG und dem Grundsatz der Gleichstellung von Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die quantitativen Elemente des § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG maßgeblich. Das bedeutet, dass bei einem Vermieter der Ort als erste Tätigkeitsstätte gilt, an dem er mindestens 1/3 der für das entsprechende Objekt erbrachten Tätigkeiten ausübt.[3]

Im Regelfall sind die gelegentlichen Fahrten, z. B. zum verpachteten bzw. vermieteten Grundbesitz, jedoch keine Fahrten, auf die die Begrenzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anwendbar wären. Aufwendungen für solche gelegentlichen Fahrten sind Werbungskosten, die in nachgewiesener tatsächlicher Höhe abziehbar sind.

Kann ein Firmenwagen vom Arbeitnehmer auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden, verzichtet die Finanzverwaltung bei Anwendung der Bruttolistenpreisregelung sowohl im Lohnsteuer-Abzugsverfahren als auch bei der Einkommensteuerveranlagung auf den Ansatz eines zusätzlichen geldwerten Vorteils.[4] Diese aus Sicht der Betroffenen erfreuliche Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und selbstständig Tätigen, da letztere eine zusätzliche Entnahme versteuern müssen.[5] Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen zu, dass auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet wird, soweit die Fahrtkosten bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden.[6]

 
Wichtig

Nachweis der Fahrten

Der Nachweis der Fahrten ist durch Vorlage von Fahrkarten, Tankstellenquittungen, Fahrtenbüchern oder in ähnlicher Weise zu führen.

Unternimmt der Steuerpflichtige die Fahrten mit einem privaten Pkw, dürfen die Aufwendungen ohne Einzel­nachweis mit dem Pauschbetrag i. H. v. 0,30 EUR je zurückgelegten Kilometer als Werbungskosten abgesetzt werden.

Im Übrigen hat der BFH klargestellt: Ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für eine weitere einkunftsrelevante Tätigkeit nutzen darf, kann insoweit keine Ausgaben für den Pkw abziehen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert worden ist.[7] Nicht zu entscheiden hatte der BFH darüber, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dann käme ein Kostenabzug möglicherweise in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die einkunftsrelevante Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden. In diesem Fall wäre es denkbar, dass der Arbeitnehmer einen ihm auf der Einnahmenseite durch die tatsächliche Nutzung des Pkw im Rahmen weiterer Einkunftsarten zufließenden und entsprechend zu versteuernden geldwerten Vorteil auch auf der Ausgabenseite steuermindernd geltend machen könnte.

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