Bei Behinderten können für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich selbst mit dem eigenen Pkw fährt, anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt fährt, um von dort aus mitgenommen zu werden, ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen zwischen den tatsächlichen Kosten für die Teilstrecke, die er selbst gefahren ist, und der Entfernungspauschale für die gesamte Strecke. Das für den Arbeitnehmer günstigere Ergebnis ist anzusetzen.
Vergleichsberechnung für das Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten
Der behinderte Arbeitnehmer fährt an 120 Tagen mit dem eigenen Pkw zur Arbeit. An weiteren 80 Tagen fährt er mit seinem eigenen Pkw zu einem 15 km entfernten Treffpunkt und wird von dort aus von einem Kollegen mitgenommen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 25 km, die tatsächlichen Kosten betragen 0,60 EUR/km. Abziehbar sind:
Fahrten ausschließlich mit eigenem Pkw | |
120 Tage × 25 km × 0,60 EUR | 1.800 EUR |
Vergleichsberechnung für die Tage, an denen der Arbeitnehmer zum Treffpunkt fährt:
Entfernungspauschale | ||
80 Tage × 20 km × 0,30 EUR (= 480 EUR) zzgl. 80 Tage × 5 km × 0, 38 EUR (= 152 EUR) | 632 EUR |
|
tatsächliche Kosten | ||
80 Tage × 15 km × 0,60 EUR | 720 EUR | |
Der Ansatz der tatsächlichen Kosten ist günstiger: | 720 EUR | |
Als Werbungskosten abziehbar | 2.520 EUR |
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