Als Unfallkosten absetzbar sind
- Reparaturkosten,
- Auslagen für die Selbstregulierung,
- die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung,
- Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht.
Bei einem Totalschaden sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden. Diese AfaA ist ausgeschlossen, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist.[1] Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können jedoch gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.[2]
5.1.1 Vergleichsberechnung
Bei Behinderten können für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich selbst mit dem eigenen Pkw fährt, anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt fährt, um von dort aus mitgenommen zu werden, ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen zwischen den tatsächlichen Kosten für die Teilstrecke, die er selbst gefahren ist, und der Entfernungspauschale für die gesamte Strecke. Das für den Arbeitnehmer günstigere Ergebnis ist anzusetzen.
Vergleichsberechnung für das Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten
Der behinderte Arbeitnehmer fährt an 120 Tagen mit dem eigenen Pkw zur Arbeit. An weiteren 80 Tagen fährt er mit seinem eigenen Pkw zu einem 15 km entfernten Treffpunkt und wird von dort aus von einem Kollegen mitgenommen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 25 km, die tatsächlichen Kosten betragen 0,60 EUR/km. Abziehbar sind:
Fahrten ausschließlich mit eigenem Pkw | |
120 Tage × 25 km × 0,60 EUR | 1.800 EUR |
Vergleichsberechnung für die Tage, an denen der Arbeitnehmer zum Treffpunkt fährt:
Entfernungspauschale | ||
80 Tage × 20 km × 0,30 EUR (= 480 EUR) zzgl. 80 Tage × 5 km × 0, 38 EUR (= 152 EUR) | 632 EUR |
|
tatsächliche Kosten | ||
80 Tage × 15 km × 0,60 EUR | 720 EUR | |
Der Ansatz der tatsächlichen Kosten ist günstiger: | 720 EUR | |
Als Werbungskosten abziehbar | 2.520 EUR |
5.1.2 Wahlrechtsausübung
Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann das Wahlrecht – Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten – für beide zurückgelegte Teilstrecken nur einheitlich ausgeübt werden.[1] § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für behinderte Menschen.
Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale oder tatsächlichen Kosten kann für die Teilstrecken nur einheitlich ausgeübt werden
Ein behinderter Arbeitnehmer (Grad der Behinderung: 90) fährt an 195 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 20 km zu einem behindertengerechten Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 1.682 EUR im Jahr.
a) Ermittlung der Entfernungspauschale
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 1.170 EUR (= 195 Arbeitstage × 20 km × 0,30 EUR) zuzüglich 6.077 EUR (= 195 Arbeitstage × 82 km × 0,38 EUR), jedoch höchstens 4.500 EUR, sodass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 5.670 EUR ergibt.
b) Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind 1.989 EUR (= 195 Arbeitstage × 17 km × 2 × 0,30 EUR) anzusetzen (= tatsächliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz); für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn 1.682 EUR, insgesamt also 3.671 EUR.
Da die Entfernungspauschale mit 5.670 EUR höher ist, ist diese anzusetzen.
Eine Kombination von tatsächlichen Aufwendungen für die Teilstrecke mit dem Kraftwagen (1.989 EUR) und der Entfernungspauschale für die Strecke mit der Bahn (4.500 EUR), sodass insgesamt 6.489 EUR angesetzt werden könnten, ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.
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