Steuerfreie Sachbezüge in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Jobtickets[1] bzw. ab 1.1.2019 auch § 3 Nr. 15 EStG[2] sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Dabei ist als Sachbezugswert der Betrag anzusetzen, den der Arbeitgeber tatsächlich für das Jobticket entrichtet. Arbeitgeberleistungen in Form steuerfrei geleisteter Fahrtkostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 EStG, z. B. Freifahrten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, sind ebenfalls auf die Entfernungspauschale anzurechnen[3] bzw. ab 1.1.2019 auch § 3 Nr. 15 EStG.[4] Der steuerfreie Sachbezug wird vollumfänglich auf die Entfernungspauschale angerechnet. Die Anrechnung wird nicht etwa entsprechend dem Verhältnis der erklärten Arbeitstage zu den Jahrestagen begrenzt.[5] Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Sachbezugswert anzurechnen.[6] Die Entfernungspauschale wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gekürzt um den Wert von Beförderungsleistungen, auf die der Rabattfreibetrag angewendet wird. Ebenfalls auf die Entfernungspauschale angerechnet wird mit 15 % pauschal besteuerter Arbeitslohn, den der Arbeitgeber als Barzuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte oder in Form von Sachbezügen durch Fahrzeuggestellung für derartige Fahrten leistet.[7] Bei einer Pauschalierung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG unterbleibt eine Kürzung des Werbungskostenabzugs.

Dabei ist zu beachten: Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG zu pauschalieren, wird nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt.[8]

 
Praxis-Beispiel

Pauschal besteuerter Zuschuss mindert Entfernungspauschale

Der Arbeitnehmer fährt mit dem eigenen Pkw zur Arbeit. Die einfache Entfernung beträgt 90 km. Der Arbeitgeber gewährt einen mit 15 % pauschal besteuerten Barzuschuss von monatlich 100 EUR. Der Arbeitnehmer kann folgende Werbungskosten geltend machen:

 
20 km × 0,30 EUR × 220 Arbeitstage (= 1.320 EUR) zzgl. 70 km × 0,38 EUR × 220 Tage (= 5.852 EUR) 7.172 EUR
./. Erstattung des Arbeitgebers ./. 1.200 EUR
als Werbungskosten abziehbar 5.972 EUR

Die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden (steuerfreien oder pauschal besteuerten) Arbeitgeberleistungen sind zu übermitteln.[9]

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