Der gesetzliche Kilometerpauschbetrag (Entfernungspauschale) ist grundsätzlich mit der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu multiplizieren. Damit sind Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte abgegolten. Angefangene Kilometer der Fahrtstrecke werden nicht berücksichtigt. Legt der Arbeitnehmer mit seinem Kraftfahrzeug nur eine Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) zurück, ist nur die ½ Entfernungspauschale anzusetzen.[1]

Die Entfernungspauschale ist nur für die Tage anzusetzen, an denen der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte tatsächlich zurückgelegt hat. Sie gilt nicht für fiktive Fahrten.[2] Werden Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Tagen zurückgelegt, ist die Entfernungspauschale für jeden Tag nur zur Hälfte anzusetzen.[3] Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt nämlich arbeitstäglich 2 Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer daher an einem Tag lediglich einen Weg zurück, so ist für diesen Tag nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer als Werbungskosten zu berücksichtigen.[4]

Für die Bemessung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. Das ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.[5] Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung wird auch dann zugrunde gelegt, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt.[6]

Bestehen entfernungsmäßig längere, zeitlich jedoch günstigere Verkehrsbedingungen durch Schnell- und Ringstraßen, ist für die Bemessung der Entfernung von der offensichtlich verkehrsgünstigeren Fahrtstrecke auszugehen.[7]

Offensichtlich verkehrsgünstiger ist eine Strecke nicht nur, wenn der Arbeitnehmer trotz des Umwegs deutlich an Zeit spart, sondern auch, wenn die andere Strecke im Hinblick auf Verkehrsdichte und Straßenzustand als verkehrssicherer zu gelten hat oder die Benutzung dieser Strecke den städtebaulichen Zielen der Vermeidung innerstädtischer Verkehrsstauungen und Umweltbelastungen entspricht.[8] Eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG kann auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.[9]

Steht jedoch der Umweg im Hinblick auf die Länge der Gesamtfahrtstrecke und den ersparten Zeitaufwand in einem Missverhältnis zur kürzesten benutzbaren Wegstrecke, sind die Mehraufwendungen für die Umwegstrecke als Kosten der privaten Lebensführung nicht zu berücksichtigen.[10] Eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung liegt bei einer nur unwesentlichen Fahrzeitersparnis von wenigen Minuten je Fahrtstrecke nicht vor.[11] Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist jedoch nicht immer erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. Ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.[12] Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.[13] Eine Umwegstrecke ist i. d. R. nicht offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn sie nur bei bestimmten Verkehrsverhältnissen Vorteile bieten kann und die Entscheidung, ob man sie sinnvoll nutzen kann, stets neu nach der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden müsste.[14] Ausschlaggebend ist der konkret zu beurteilende Sachverhalt.[15]

Eine verkehrsgünstigere, aber längere Strecke ist nur dann als maßgebende Entfernung anzusehen, wenn diese Fahrtstrecke tatsächlich regelmäßig benutzt wird.[16]

Eine Fährverbindung ist, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist, mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden. Besonderheiten einer Fährverbindung wie Wartezeiten, technische Schwierigkeiten oder Witterungsbedingungen können dazu führen, dass eine andere Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist als die kürzeste Straßenverbindung.[17]

Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflicht...

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