Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner Tätigkeitsstätte gefahren und von dort wieder abgeholt, werden die Leerfahrten selbst dann nicht in die Entfernungsberechnung einbezogen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse unausweichlich sind, weil z. B. zu später Stunde kein öffentliches Verkehrsmittel mehr verkehrt.[1]

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