Fährt ein Arbeitnehmer morgens von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, besucht er anschließend im Auftrag des Arbeitgebers Kunden oder Lieferanten, um nach Erledigung der dienstlichen Obliegenheiten unmittelbar nach Hause zurückzufahren, ist die Gesamtstrecke wie folgt aufzuteilen:

Für die morgendliche Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ist die halbe gesetzliche Entfernungspauschale anzusetzen. Die Fahrtstrecke zu den Kunden und die anschließende Fahrtstrecke nach Hause sind nach Reisekostengrundsätzen für Auswärtstätigkeiten zu berücksichtigen.

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