Die Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Allerdings wird hier keine Begrenzung auf 4.500 EUR jährlich vorgenommen. Auch Mitfahrer bei Fahrgemeinschaften können nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut die volle Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf 4.500 EUR geltend machen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie selbst oder aber ihr Mitfahrer gefahren sind.

Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten.[1] Ist der den doppelten Haushalt führende Ehegatte jedoch aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert, sind die Aufwendungen für die Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort bis zur Höhe der für die unterlassene Familienheimfahrt berücksichtigungsfähigen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.[2] Entsprechendes gilt für die Besuchsfahrten des Lebenspartners.

Die Entfernungspauschale kann bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Fahrten ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt.[3] Dies hält der BFH wegen des Nichtansatzes eines geldwerten Vorteils für die Fahrzeuggestellung zur wöchentlichen Familienheimfahrt für sachgerecht.[4]

Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.[5]

Eine Kraftfahrzeuggestellung liegt auch vor, wenn die Familienheimfahrt im Rahmen einer nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfreien Sammelbeförderung erfolgt.[6] Folgerichtig kann in diesem Fall die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden.[7] Entsprechendes gilt für die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten.[8]

In Fällen, in denen der Fahrer des Sammeltransporters das Fahrzeug mit "nach Hause" nimmt, kommt ein Ansatz der Entfernungspauschale nicht in Betracht.[9]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge