Die Entfernungspauschale beträgt grundsätzlich 0,30 EUR für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hiervon abweichend regelt das Steuerentlastungsgesetz 2022[1] ab 2022 Folgendes:

  • Die Entfernungspauschale wird im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2026 für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer um 8 Cent auf 0,38 EUR befristet bis zum 31.12.2026 angehoben.
  • Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und somit keine Steuer zahlen, erhalten für die Jahre 2021 bis 2026 auf Antrag eine sog. Mobilitätsprämie. Die Prämie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschale, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.[2]

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer. Bei Arbeitnehmern gilt dies jedoch nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Lohneinkünften stehen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (ab 2023) überschritten wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Mobilitätsprämie

Ein lediger Arbeitnehmer fährt 2023 an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Die sonstigen Werbungskosten betragen 0 EUR und das zu versteuernde Einkommen 9.000 EUR.

Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt 900 EUR (150 Tage × 20 km × 0,30 EUR). Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) beträgt 1.140 EUR (150 Tage × 20 km × 0,38 EUR).

Die Werbungskosten betragen insgesamt 1.140 EUR zzgl. 900 EUR = 2.040 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR wird um 810 EUR überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) 810 EUR. Das zu versteuernde Einkommen i. H. v. 9.000 EUR unterschreitet den Grundfreibetrag i. H. v. 10.908 EUR (Einkommensteuertarif für das Jahr 2023) um 1.908 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale i. H. v. 1.140 EUR liegt somit i. H. v. 810 EUR innerhalb des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Sie hat daher in Höhe dieses Betrags zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. 330 EUR (1.140 EUR abzgl. 810 EUR) haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt.

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind 810 EUR. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 113,40 EUR (= 810 EUR × 14 %).

[1] Gesetz v. 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 749, BStBl 2022 I S. 662.
[3] S. auch Mobilitätsprämie.

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