Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt. Dies gilt auch, wenn wegen atypischer Dienstzeiten zweimal arbeitstäglich Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erfolgen.[1] Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt anzuerkennen ist, gilt nicht für Arbeitnehmer, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen.[2] Hat ein Flugbegleiter seine erste Tätigkeitsstätte an 43 Tagen aufgesucht, ist für 43 Tage die Entfernungspauschale i. S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt allerdings arbeitstäglich 2 Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer daher an einem Tag lediglich einen Weg zurück, so ist für diesen Tag auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.[3]

Selbst bei Menschen mit Behinderung sind die Aufwendungen für Zwischenheimfahrten nicht abziehbar, unabhängig davon, ob eine mittägliche Ruhepause ärztlich verordnet worden ist.[4] Wird allerdings ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, können auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers – also die Leerfahrten – entstehen, in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer abgezogen werden. Für den Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG ist § 65 EStDV entsprechend anzuwenden. Für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen oder der Kilometersätze[5] und für die Berücksichtigung von Leerfahrten ist bei rückwirkender Festsetzung oder Änderung des Grads der Behinderung das Gültigkeitsdatum des entsprechenden Nachweises maßgebend.[6]

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